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Buchführen-lernen - Besondere Privatentnahmen – unentgeltliche Wertabgaben

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Besondere Privatentnahmen – unentgeltliche Wertabgaben

Bevor Sie sich mit dieser Lektion befassen, sollten Sie die Inhalte der Lektion 26 wiederholen. Dort wurde eine Unterscheidung für das „Verrechnungskonto EÜR“ in „erfolgswirksam“ (im Zusammenhang mit den Betriebsausgaben) und „nicht erfolgswirksam“ (im Zusammenhang mit den Privatentnahmen) eingeführt. Außerdem war dort die Rede von Privatentnahmen und –einlagen, die nicht erfolgswirksam sind.

In der Lektion 32 werden Sie mit weiteren Besonderheiten im Zusammenhang mit den Privatentnahmen vertraut gemacht.

Die Aussage, dass Privatentnahmen den betrieblichen Gewinn nicht beeinflussen, trifft nur dann zu, wenn es sich um Geldentnahmen handelt, z.B.:

  • Sie heben Geld vom betrieblichen Bankkonto für private Zwecke ab
  • Sie überweisen eine private Rechnung vom betrieblichen Bankkonto
  • Sie bezahlen die private Anschaffung (z.B. Zigarettenkauf) aus der betrieblichen Kasse

Wie man diese und ähnliche Geschäftsvorfälle bucht, haben Sie in der Lektion 26 erfahren. Sie wissen auch, dass die Buchung von Geldentnahmen im Rahmen von EÜR theoretisch komplett unterbleiben kann.

Anders verhält es sich mit Entnahmen von

  • Gegenständen
  • Nutzungen bzw.
  • Leistungen

aus dem betrieblichen in den privaten Bereich.

Diese Entnahmearten sind sehr wohl erfolgswirksam, müssen zwingend gebucht werden und sind größtenteils auch noch umsatzsteuerpflichtig.

In der Fachsprache werden sie als „unentgeltliche Wertabgaben“ bezeichnet.

Um die Problematik nachvollziehen zu können, sehen Sie sich folgendes Beispiel an:

Beispiel

Der Fliesenleger Uwe Stein kauft beim Großhändler eine Palette Granitfliesen für 1.600 € brutto, inkl. 19% USt. (255,46 €), netto 1.344,54 €, die er am 20.04.xxx2 per Banküberweisung bezahlt.

Bei dem Geschäftsvorfall handelt es sich um Warenkauf (Betriebsausgabe, gewinnmindernd!) mit Vorsteuerabzug (Minderung der Zahllast im Rahmen der USt-Voranmeldung!), der wie folgt gebucht wird:

20.04.xxx2 (Betriebsausgabe)

SollkontoHabenkonto
Wareneingang
Vorsteuer 19%
1.344,54
255,46
Verrechnungskonto EÜR
erfolgswirksam
1.600,00

Würde Uwe Stein die gesamte Palette an seine Kunden für z.B. 2.500,00 € brutto, inkl. 19% USt. (399,16 €) verkaufen, würde die Verkaufsbuchung so aussehen:

 (Betriebseinnahme)

SollkontoHabenkonto
Verrechnungskonto EÜR
erfolgswirksam
2.500,00Erlöse Warenverkauf
Umsatzsteuer 19%
2.100,84
399,16

Unterm Strich ergäbe sich aus dem Vorgang (beide Buchungen) ein Nettogewinn in Höhe von 756,30 € (2.100,84 € - 1.344,54 €) und eine USt-Zahllast in Höhe von 143,70 € (399,16 € - 255,46 €).

Jetzt wird unterstellt, dass Uwe Stein nur die Hälfte der Ware verkauft und die zweite Hälfte für private Zwecke entnimmt (z.B. um den Boden im Flur seiner Wohnung zu fliesen). Logischerweise zahlt er an sich selbst nichts für diese Entnahme.

Steuerrechtlich muss in einem solchen Fall der Unternehmer in die Rolle des Kunden schlüpfen und den Vorgang ähnlich einem Verkauf buchen: mit Ertrag (gewinnmehrend!) und mit Umsatzsteuer (USt-Zahllast mehrend!). Er muss mit der Entnahmebuchung einen Ausgleich für die letztendlich zu hoch gebuchte Betriebsausgabe und für den zu hohen Vorsteuerabzug schaffen.

Für die Buchung derartiger Entnahmen stehen Ihnen in diesem Kurs zwei Konten aus dem Bereich der Einnahmen „Sachentnahmen privat (z.B. Waren)“ und „Verwendung privat (z.B. Kfz)“ zur Verfügung. Außerdem wird im Zusammenhang mit der privaten Verwendung des betrieblichen Pkw auch das Betriebsausgabenkonto „Fahrten W-A“  gebraucht.