In der Tabelle sind die wichtigsten Aussagen in Bezug auf die Fristverlängerung für Quartalszahler zusammen gefasst:
Quartalszahler | |
Frist für die Antragstellung | 10. April |
Jedes Jahr ein neuer Antrag? | Nein. Ein einmal gestellter Antrag gilt auch für die Folgejahre, solange Sie die Umsatzsteuer quartalsweise abrechnen. |
Weitere Besonderheiten | Keine (keine Sondervorauszahlung!) |
Beispiel
Im Jahr 2014 übermittelte Uwe Stein (Fliesenleger) die USt-Voranmeldungen monatlich. Die Summe der USt-Zahllast 2014 lag jedoch letztendlich unter der Grenze von 7.500 €.
Demzufolge wurde für das Jahr 2015 das Voranmeldungsverfahren auf „Quartal" umgestellt.
In 2015 möchte Uwe Stein nach wie vor die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen und stellt dafür bis zum 10. April 2015 auf dem elektronischen Wege (per ELSTER) einen entsprechenden Antrag.
Dieser Antrag gilt in den Folgejahren weiter und zwar solange, bis die Summe der Jahreszahllast die Grenze von 7.500 € übersteigt und das Finanzamt Uwe Stein zur Umstellung des Voranmeldungszeitraums auf „Monat“ schriftlich auffordert.
So sieht der Antrag auf Dauerfristverlängerung 2015 von Uwe Stein aus:
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