In der Tabelle sind die wichtigsten Aussagen in Bezug auf die Fristverlängerung für Quartalszahler zusammen gefasst:
Quartalszahler | |
Frist für die Antragstellung | 10. April |
Jedes Jahr ein neuer Antrag? | Nein. Ein einmal gestellter Antrag gilt auch für die Folgejahre, solange Sie die Umsatzsteuer quartalsweise abrechnen. |
Weitere Besonderheiten | Keine (keine Sondervorauszahlung!) |
Beispiel
Im Jahr 1 übermittelte Uwe Stein (Fliesenleger) die USt-Voranmeldungen monatlich. Die Summe der USt-Zahllast im Jahr 1 lag jedoch letztendlich unter der Grenze von 7.500 €.
Demzufolge wurde für das Jahr 2 das Voranmeldungsverfahren auf „Quartal" umgestellt.
In Jahr 2 möchte Uwe Stein nach wie vor die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen und stellt dafür bis zum 10. April im Jahr 2 auf dem elektronischen Wege (per ELSTER) einen entsprechenden Antrag.
Dieser Antrag gilt in den Folgejahren weiter und zwar solange, bis die Summe der Jahreszahllast die Grenze von 7.500 € übersteigt und das Finanzamt Uwe Stein zur Umstellung des Voranmeldungszeitraums auf „Monat“ schriftlich auffordert.
So sieht der Antrag auf Dauerfristverlängerung von Uwe Stein aus:
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