ZU DEN KURSEN!

Buchführen-lernen - Sachentnahmen

Kursangebot | Buchführen-lernen | Sachentnahmen

Buchführen-lernen

Sachentnahmen

Diese Art von PrivatEntnahmen liegt vor, wenn Sie Waren aus dem eigenen Sortiment für private Zwecke entnehmen, egal, ob Sie diese Waren selbst hergestellt oder von einem Lieferanten gekauft haben.

Bei gekauften Waren wird die Entnahme grundsätzlich mit dem Einkaufspreis bewertet.

Hat sich der Warenpreis zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und der Entnahme verändert, wird die Entnahme mit dem Wiederbeschaffungspreis (Marktwert der Ware zum Zeitpunkt der Entnahme) bewertet.

Falls die Ware beim Kauf zum Vorsteuerabzug geführt hat, muss die Entnahme der Umsatzsteuer mit dem gleichen Steuersatz unterworfen werden.

Beispiel (Fortsetzung)

Uwe Stein hat von der am 20.04. im Jahr 2 gekauften Waren genau die Hälfte privat entnommen.

Die Entnahme fand am 25.04.xxx2 statt. Der Wiederbeschaffungspreis der Fliesen an dem Tag war identisch mit dem Einkaufspreis.

Lösung:

Die Entnahme wird mit dem Einkaufspreis bewertet und beträgt 672,27 € netto (die Hälfte aus 1.344,54 €) zzgl. 19 % USt. (127,73 €), gesamt 800,00 €

25.04.xxx2 (Betriebseinnahme)

SollkontoHabenkonto
Verrechnungskonto EÜR
erfolgswirksam
800,00Sachentnahmen privat (Waren)
Umsatzsteuer 19%
672,27
127,73

Bei den selbst hergestellten Waren wird die Entnahme mit den Her­stellungskosten bewertet. Da die Ermittlung der Herstellungskosten in der Praxis bestimmter Branchen relativ schwierig ist, ist es erlaubt, die von  der Finanzverwaltung festgelegten Pauschbeträge zu verwenden.

Die Pauschbeträge werden jedes Jahr neu festgelegt und auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlicht.

Je nach Höhe der Pauschbeträge werden diese entweder am Jahresende auf einmal oder monatlich mit je 1/12 des Jahreswertes gebucht.

Exemplarisch seien die Pauschbeträge für Sachentnahmen des Jahres 2022 dargestellt. Über den o.e. Link können Sie sich die aktuellen Zahlen beschaffen.

Pauschbeträge Sachentnahmen

Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder vom 2. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

Beispiel

Der Getränkeeinzelhändler entnimmt Waren aus seinem Sortiment und bucht die Entnahmen unter Anwendung amtlich festgelegter Pauschbeträge zum Jahresende. Er ist verheiratet und hat ein 10-jähriges Kind.

Ermittlung des Entnahmebetrages zum vollen Steuersatz:

Entnahmen zum vollen Steuersatz
2 Erwachsene2 x 295 €= 590,00 €
Kind unter 12 Jahren½ von 295 €= 147,50 €
Summe netto 737,50 €
+19 % USt. 140,13 €
Summe brutto 877,63 €

31.12.xxx2 (Betriebseinnahme)

SollkontoHabenkonto
Verrechnungskonto EÜR
erfolgswirksam
877,63Sachentnahmen privat (Waren)
Umsatzsteuer 19%
737,50
140,13

Ermittlung des Entnahmebetrages zum ermäßigten Steuersatz:

Entnahmen zum ermäßigten Steuersatz
2 Erwachsene2 x 94 €= 188,00 €
Kind unter 12 Jahren½ von 94 €= 47,00 €
Summe netto 235,00 €
+7 % USt. 16,45 €
Summe brutto 251,45 €

31.12.xxx2 (Betriebseinnahme)

SollkontoHabenkonto
Verrechnungskonto EÜR
erfolgswirksam
251,45Sachentnahmen privat (Waren)
Umsatzsteuer 7%
235,00
16,45