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Buchführen-lernen - Wie ist der Begriff „Abschreibung“ zu verstehen?

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Buchführen-lernen

Wie ist der Begriff „Abschreibung“ zu verstehen?

Sie wundern sich sicherlich, warum die Anschaffung von nicht selten sehr teuren Gegenständen keine Betriebsausgabe und folglich keine Minderung des betrieblichen Gewinns darstellt. Aus steuerrechtlicher Sicht ist die Anschaffung als ein bloßer Vermögenstausch zu sehen. Sie geben zwar Geld aus, erhalten dafür jedoch einen Gegenstand mit dem gleichen Wert, den Sie dauerhaft nutzen werden. Dieser Gegenstand wird allerdings nicht ewig halten und durch die Einwirkung verschiedener Faktoren (Verschleiß, Wettereinflüsse, Modewandel, technischer Fortschritt etc.) kontinuierlich an Wert verlieren. Dieser Wertverlust wird als „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) oder als „Abschreibung“ bezeichnet. Erst die Abschreibung stellt eine Betriebsausgabe dar und wird als solche gewinnmindernd gebucht.

Für die einfache Buchführung (EÜR) gilt folgende Regel:

Merke

Die Abschreibungsbeträge stellen Betriebsausgabe dar.

Für die Buchung von Abschreibungen stehen Ihnen mehrere Konten zur Verfügung:

  • Abschreibungen auf Immaterielles
  • Abschreibungen auf Gebäude
  • Abschreibungen auf GWG (linear)
  • Sofortabschreibung auf GWG
  • Abschreibungen auf Sachanlagen

Nun stellt sich die Frage, wie man den Wertverlust messen kann bzw. wie man die Abschreibungshöhe ermittelt? Um diese Frage zu beantworten, müssen Sie ein drittes Unterscheidungskriterium  für die Anlagegegenstände (außer Beschaffenheit und Abnutzbarkeit) kennen lernen und zwar die Einteilung der Anlagengegenstände in Abhängigkeit von ihrem Kaufpreis.

Um diese Problematik fachlich darzustellen, wird nachfolgend auch nicht mehr der alltägliche Begriff „Kaufpreis“ sondern der handels- und steuerrechtlich übliche Begriff der „Anschaffungskosten“ verwendet.

Des Weiteren verweise ich darauf, dass es aktuell zwei Varianten gibt, wie die Anlagengegenstände in Abhängigkeit von den Anschaffungskosten eingeteilt und folglich gebucht und abgeschrieben werden können. Von den beiden Varianten – die jedem Steuerpflichtigen frei zur Auswahl stehen – stelle  ich nur eine dar, die sich einfacher erklären und somit auch in der Praxis unkomplizierter umsetzen lässt. Falls Ihnen  der Begriff „Sammelposten GWG“ bekannt ist, dann sollten Sie wissen, dass hier die Rede von der zweiten Variante ist, auf die ich in meinen Ausführungen nicht eingehe.