Betrachten Sie erneut die Rechnung, die der Fliesenleger Uwe Stein an Anke Hübsch (Schreibwarenladen) gestellt hat.
In diesem Beispiel sind beide Beteiligten, sowohl der Rechnungsaussteller Uwe Stein als auch die Rechnungsempfängerin Anke Hübsch, Unternehmer und sie beide müssen den Geschäftsvorfall in ihrer Buchführung aufzeichnen.
Das Entgelt in dieser Rechnung beträgt 3.101,10 €, dazu kommen 19% USt. = 589,21 €, zusammen ergibt es eine Bruttosumme von 3.690,31 €.
Uwe Stein berechnet in seiner Ausgangsrechnung die Umsatzsteuer im Namen des Finanzamtes und muss sie später dort abführen. Daher ist es notwendig, dass er bei seiner Aufzeichnung den Steuerbetrag separat ausweist. Seine Aufzeichnung muss also:
- das Netto,
- die Umsatzsteuer und
- das Brutto
in einzelnen Beträgen beinhalten.
Die Aufzeichnung aus der Sicht des Rechnungsausstellers, Uwe Stein. | Ausgangsrechnung | |
Datum | 15.04.xxx2 | |
Kundenname | Schreibwarenladen Anke Hübsch | |
Rechnungsnummer | 96-xxx2 | |
Beschreibung | Umsatz aus Lieferung und Leistung | |
Entgelt netto | 3.101,10 € | |
Umsatzsteuer 19% | 589,21 € | |
Entgelt brutto | 3.690,31 € |
Solange Uwe Stein die Umsatzsteuer nicht abführt, hat er eine „Verbindlichkeit aus Steuern“ gegenüber dem Finanzamt.
Obwohl in allen Rechnungen (egal ob Ausgangs- oder Eingangsrechnung) die gleiche „Umsatzsteuer“ gemeint ist, wird zum Zwecke einer besseren Unterscheidung bei der Aufzeichnung der Eingangsrechnung anstatt des Wortes „Umsatzsteuer“ der Begriff Vorsteuer verwendet. Die „Vorsteuer“ als Bezeichnung hat einen offiziellen Charakter und ist sowohl in den Gesetzestexten als auch in der Fachliteratur selbstverständlich.
Merke
Immer wenn Sie das Wort „Vorsteuer“ hören oder lesen, denken Sie daran, dass hier die Rede von einer Eingangsrechnung ist, bzw. dass ein Rechnungsempfänger aus seiner Sicht einen Geschäftsvorfall schildert oder aufzeichnet. Gewöhnen Sie sich daran!
Auch Anke Hübsch wird bei der Aufzeichnung der Eingangsrechnung
- das Nettoentgelt,
- den Steuerbetrag (die Vorsteuer!) und
- das Bruttoentgelt
einzeln aufschreiben.
| Eingangsrechnung | |
Datum | 15.04.xxx2 | |
Lieferantenname | Fliesenleger Uwe Stein | |
Rechnungsnummer | 96-xxx2 | |
Beschreibung | Instandhaltung Ladenräume | |
Entgelt netto | 3.101,10 € | |
Vorsteuer 19% (!) | 589,21 € | |
Entgelt brutto | 3.690,31 € |
Frau Hübsch bezahlt die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer an Uwe Stein, er führt diese später an das Finanzamt ab. Da die Umsatzsteuer letztendlich nicht von Unternehmern, sondern von Privatpersonen getragen wird („Die Umsatzsteuer stellt für die Unternehmer einen durchlaufenden Posten dar. Der tatsächliche Träger diese Steuerart ist der Endverbraucher als Privatperson “), hat Frau Hübsch nun eine „Forderung aus Steuern“ an das Finanzamt. Sie hat Anspruch darauf, dass das Finanzamt ihr den Betrag zurück erstattet. Wie das funktioniert, erfahren Sie gleich im Kapitel nach der Zusammenfassung.
Zusammenfassung:
Uwe Stein erbringt | → | eine Leistung | ← | Anke Hübsch bezieht | |
Er stellt eine Rechnung aus, die beinhaltet | → | den Ausgangsumsatz und die Umsatzsteuer | den Eingangsumsatz und die Vorsteuer | ← | Sie erhält eine Rechnung, die beinhaltet |
Umsatzsteuerbetrag = Vorsteuerbetrag | |||||
Umsatzsteuer = Verbindlichkeit des Unternehmers an das Finanzamt | Vorsteuer =Forderung des Unternehmers an das Finanzamt |
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