Nur bilanzierende Unternehmen haben tatsächlich die Wahl zwischen dem regulären und dem abweichenden Wirtschaftsjahr. Sie üben die Wahl bei der Gründung des Unternehmens (also einmalig) aus. Eine evtl. spätere Umstellung des Wirtschaftsjahres ist nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt möglich.
Die meisten Bilanzierenden entscheiden sich für das reguläre Wirtschaftsjahr.
Die Wahl des abweichenden Wirtschaftsjahres kann unterschiedliche Gründe haben. Bei den konzernangehörigen Unternehmen beispielsweise ist es erforderlich, das Geschäftsjahr an die oft im Ausland ansässige Konzernmutter anzupassen. Da das abweichende Wirtschaftsjahr bei der Erstellung von Steuererklärungen mit Mehrarbeit verbunden ist, sollte die Entscheidung dafür gut überlegt bzw. wirtschaftlich begründet sein.
Beispiel
Beispiel für abweichendes Wirtschaftsjahr
Frau Anke Hübsch, die Inhaberin des Schreibwarenladens, hat sich bei der Gründung ihres bilanzierenden Unternehmens in Absprache mit dem Steuerberater für ein abweichendes Wirtschaftsjahr entschieden.
Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. März und endet am 28. Februar des Folgejahres. Dadurch kommen sich die umsatzträchtigen Monate rund um das Weihnachtsgeschäft und der organisatorische Mehraufwand, der mit dem Jahresabschluss verbunden ist (Inventurarbeiten!), nicht in die Quere. Die Wahl des abweichenden Wirtschaftsjahres ist in ihrem Fall also sinnvoll.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gibt es zwar theoretisch die Wahlmöglichkeit zwischen dem regulären und dem abweichenden Wirtschaftsjahr.
Sie wird jedoch in der Regel nicht ausgeübt, da sie mit einem erheblichen Mehraufwand bei der Gewinnermittlung zusammenhängt. Die Ausnahme davon bilden nur die Land- und Forstwirte, die grundsätzlich die EÜR und das abweichende WJ vom 1. Juli bis zum 30. Juni haben.
Die Buchführung der Land- und Forstwirte wird aufgrund vieler besonderer Vorschriften, die ausschließlich für diese Gruppe der Selbständigen gelten, in diesem Kurs jedoch nicht behandelt.
Beispiel
Beispiel für reguläres Wirtschaftsjahr
Der Fliesenleger Uwe Stein ermittelt seinen Gewinn mit Hilfe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Er hat ein reguläres Wirtschaftsjahr, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet.
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