Die Gewinnermittlung mit Hilfe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist nur einigen wenigen Unternehmern gestattet.
Dazu gehören:
- freiberuflich Tätige gem. §18 EStG (unabhängig von Umsatz- und Gewinnhöhe),
- Gewerbetreibende Einzelunternehmer (bzw. Personengesellschaften), die nicht im Handelsregister eingetragen sind, wenn ihr Umsatz 600.000 € und Gewinn 60.000 € im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen,
- Gewerbetreibende Einzelunternehmer (bzw. Personengesellschaften), die im Handelsregister freiwillig eingetragen sind und deren Umsatz 600.000 € sowie Gewinn 60.000 € in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren nicht übersteigen.
Unter den in unserem Kurs verwendeten Musterfirmen ist die Architektin Petra Keller, die Repräsentantin eines Freiberufs gem. §18 EStG (Pkt. 1).
Der Fliesenleger Uwe Stein ist ein Gewerbetreibender, der nicht im Handelsregister eingetragen ist. Weder der Umsatz noch der Gewinn von Herrn Stein übersteigen die genannten Grenzen (Pkt. 2).
Beide Unternehmer ermitteln ihre Gewinne mit Hilfe der einfachen Buchführung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung, EÜR).
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