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Buchführen-lernen - Wen betrifft die doppelte Buchführung (Bilanzierung)?

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Buchführen-lernen

Wen betrifft die doppelte Buchführung (Bilanzierung)?

Die doppelte Buchführung (Bilanzierung) ist eine immer zulässige Gewinnermittlungsart. Das bedeutet, dass jeder Unternehmer – auch ein Freiberufler – freiwillig bilanzieren darf.

Für bestimmte Unternehmen besteht jedoch die Verpflichtung zur Bilanzierung.
Dazu gehören:

  • Gewerbetreibende Einzelunternehmer (bzw. Personengesellschaften), die im Handelsregister freiwillig eingetragen sind (sog. eingetragene Kaufleute e.K.) und die in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren mind. eine der folgenden Grenzen überschreiten:
    • Umsatz über 600.000 € oder
    • Gewinn über 60.000 €.
  • Gewerbetreibende, die sich aufgrund der Unternehmensform ins Handelsregister eintragen müssen (Kapitalgesellschaften wie z.B. GmbH, AG, OHG etc.)

Unter den in unserem Kurs verwendeten Musterfirmen ist Frau Anke Hübsch mit ihrem Schreibwarenladen eine Gewerbetreibende, die zwar nicht im Handelsregister eintragen ist, dennoch freiwillig bilanziert.

Schräubel GmbH ist kraft der Unternehmensform ins Handelsregister eingetragen und aus diesem Grund bilanzierungspflichtig.

Vertiefung

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Tipp für die Praxis

Die Entscheidung über die Art der Gewinnermittlung wird bei der Gründung des Unternehmens getroffen. Falls Sie für die Unternehmensform keine Kapitalgesellschaft wählen (die grundsätzlich bilanzieren muss), haben Sie theoretisch immer die Wahl zwischen der einfachen und der doppelten Buchführung. Treffen Sie Ihre Entscheidung nicht leichtsinnig. Informieren Sie sich vorher diesbezüglich bei  Ihrem Steuerberater oder beim Finanzamt. Sie sind zwar an diese Entscheidung nicht für immer gebunden, ein Wechsel der Gewinnermittlungsart darf aber nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen werden und ist immer mit  Mehraufwand und zusätzlichen Kosten verbunden.

Falls Sie als Gewerbetreibender bei der Gründung Ihres Unternehmens die einfache Buchführung (EÜR) gewählt haben und in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren die Umsatzgrenze von 600.000 € oder die Gewinngrenze von 60.000 € überschreiten, werden Sie vom Finanzamt aufgefordert zu bilanzieren. Sie müssen dann ab dem Folgejahr nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Finanzamtes die Gewinnermittlungsart (auf die doppelte Buchführung bzw. Bilanzierung) wechseln.