Geregelt in: | §4 Abs. 3 EStG |
Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage: | Summe der Einnahmen - Summe der Ausgaben Gewinn oder Verlust |
Prinzip: | Zufluss-/ Abfluss- Prinzip |
Weitere Merkmale: |
|
Beispiel
Beispiel für Gewinnermittlung im Rahmen der einfachen Buchführung
Die Architektin Petra Keller ermittelt den Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG.
Sie hat im Jahr 2 folgende Umsätze getätigt:
Einnahmen von privaten Bauträgern | 35.600 € |
Einnahmen von gewerblichen Bauträgern (Firmen) | 85.750 € |
Summe der Einnahmen | 121.350 € |
Zum Ende des Jahres 2 stehen noch zwei Rechnungen in Höhe von insgesamt 12.900 € an private Bauträger offen.
Die Summe aller Aufwendungen (Raumkosten, Verwaltungskosten und sonstige Kosten) beläuft sich auf 36.980 €. Davon hat Frau Keller 35.200 € in Jahr 2 bereits bezahlt und 1.780 € stehen noch offen.
Wie hoch ist der steuerliche Gewinn von Frau Keller im Jahr 2?
Lösung:
Der Gewinnbetrag wird gem. § 4 Abs. 3 EStG nach dem Zufluss-/Abflussprinzip ermittelt.
Zu den Einnahmen zählen sowohl die Bareinnahmen als auch die Bankgutschriften. Die von den Kunden noch nicht bezahlten Rechnungen (Forderungen; hier 12.900 €) zählen nicht zu den Einnahmen (sie sind noch nicht zugeflossen). Die Summe der Einnahmen, die bei der Gewinnermittlung für Jahr 2 berücksichtigt werden muss, beträgt also 121.350 €. Die zwei noch nicht bezahlten Rechnungen werden erst im Jahr der Bezahlung berücksichtigt.
Bei der Ermittlung der Summe der Ausgaben sind Verbindlichkeiten (noch nicht bezahlte Aufwendungen; hier 1.780 €) nicht zu berücksichtigen (sie sind noch nicht abgeflossen).
Die Summe der Ausgaben beträgt also 35.200 €.
Summe der Einnahmen | 121.350 € |
abzgl. Summe der Ausgaben | 35.200 € |
Gewinn | 86.150 € |
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