Gewerbesteuer (GewSt) wird von den Gemeinden auf die Gewinne der Gewerbebetriebe erhoben. Die Höhe der Gewerbesteuer ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Bis Ende 2007 war die gezahlte Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe, die die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer reduziert hat. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer eine in voller Höhe „nicht abzugsfähige Betriebsausgabe“. Sie wird zwar auf einem typischen Betriebsausgabenkonto „Gewerbesteuer“ gebucht, darf jedoch den einkommensteuerlichen Gewinn nicht mindern.
Einzelunternehmer (z.B. Anke Hübsch, Schreibwarenladen) und Personengesellschafen kommen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer in den Genuss eines Freibetrages in Höhe von 24.500 € im Jahr. Das bedeutet, dass für Gewinne unter dem Freibetrag keine Gewerbesteuer erhoben wird.
Beispiel
Der Gewinnbetrag im Jahr 1 der Einzelunternehmerin Anke Hübsch betrug 69.780,25 €. Ihr Steuerberater erstellte für sie eine GewSt-Erklärung, in der er den Gewinnbetrag nach den Vorschriften des GewStG entsprechend angepasst hat. Das Finanzamt ermittelte daraufhin (unter Berücksichtigung des Freibetrages) einen sog. Gewerbesteuermeßbetrag. Auf seiner Basis wurde von der Gemeinde die Gewerbesteuer für das Jahr 1 mit 2.860,25 € festgelegt. Den GewSt-Bescheid für Jahr 1 erhielt Anke Hübsch am 15.09.xxx2. Die Abbuchung des Betrages hat am 16.10.xxx2 stattgefunden.
16.10.xxx2 Abbuchung
Sollkonto | Habenkonto | ||
Gewerbesteuer | 2.860,25 | Bank | 2.860,25 |
Vertiefung
Tipp für die Praxis – Gewerbesteuer
Die im Beispiel aus Vereinfachungsgründen so dargestellte Situation sieht in der Praxis ein wenig anders aus. Die Gemeinden erheben nämlich im lfd. Jahr Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer. Ergibt sich nach dem Abschluss des Jahres die endgültige Höhe der GewSt, wird der Betrag den bereits getätigten Vorauszahlungen gegenüber gestellt, so dass sich im Ergebnis nur noch eine Nachzahlung des Differenzbetrages bzw. eine Erstattung (falls die Vorauszahlungen zu hoch waren) ergibt.
Die GewSt-Vorauszahlungen sind immer zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Übrigens, auch auf die Körperschafststeuer (die im nächsten Abschnitt behandelt wird) müsssen im Laufe des Jahres Vorauszahlungen geleistet werden. Die KSt-Vorauszahlungen sind zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. zu leisten.
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