Bewirtungsaufwendungen sind Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln. Bewirtungsaufwendungen können einen
- privaten
- betrieblichen
- geschäftlichen
Hintergrund haben.
Privat veranlasste Bewirtungen sind keine Betriebsausgaben und müssen wie Privatentnahmen (ohne Vorsteuerabzug) gebucht werden. |
Betrieblich veranlasste Bewirtungen unterliegen keiner Beschränkung, sie sind in voller Höhe Betriebsausgaben. Dazu gehören: Bewirtung im Rahmen von Betriebsfeiern, -ausflügen, Bewirtung von Arbeitnehmern. |
Geschäftlich veranlasste Bewirtungen sind nur beschränkt abziehbar; dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: - der geschäftliche Anlass muss eindeutig sein (z.B. Besprechung mit einem Kunden) |
An dieser Stelle beschäftigen wir uns ausschließlich mit den geschäftlich bedingten Bewirtungen.
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, dürfen 70 % der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben auf dem Konto “Bewirtung abzugsfähig“ gebucht werden. Die weiteren 30 % dürfen den betrieblichen Gewinn nicht schmälern und werden deswegen auf ein separates Konto „Bewirtung nicht abzugsfähig“ gebucht. Die im Bewirtungsbetrag enthaltene Vorsteuer ist jedoch in voller Höhe abzugsfähig.
Vertiefung
Tipp für die Praxis
- Bieten Sie anlässlich betrieblicher bzw. geschäftlicher Besprechungen Kaffee, Tee, Gebäck, Süßigkeiten in geringem Umfang an, handelt es sich um die im Geschäftsverkehr übliche Höflichkeitsgeste. Eine Bewirtung im obigen Sinne liegt nicht vor. Ihre Buchung kann in vollem Umfang mit 100% Vorsteuerabzug auf dem Konto „Repräsentationskosten“ erfolgen.
- Zahlen Sie bei einer Bewirtung auch Trinkgeld? Buchen Sie das Trinkgeld (auch wenn es auf dem Beleg offiziell nicht ausgewiesen wird) im gleichen Verhältnis 70%/30% ebenfalls als Betriebsausgabe, allerdings ohne Vorsteuerabzug. Die Höhe des Trinkgeldes geben Sie im Bewirtungsbeleg händisch an. Als angemessen gilt ca. 10 % des Bewirtungsaufwands. Machen Sie höhere Trinkgeldkosten geltend, müssen Sie damit rechnen, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung die Betriebsausgabe nachträglich reduziert wird.
- Erfüllt der Bewirtungsbeleg die gesetzlichen Anforderungen nicht, dürfen Sie den Bewirtungsaufwand nicht als abzugsfähige Betriebsausgabe buchen und die Vorsteuer nicht geltend machen. In dem Fall buchen Sie die Bewirtung auf dem Konto "Nicht abzugsfähige Werbe- und Reisekosten".
Beispiel
Beispiel
Anlässlich einer bevorstehenden Auftragsvergabe bewirtet Herr Schräuble (Schräuble GmbH) am 21.09.xxx2 zwei Vertreter des Auftraggebers in einer Gaststätte (siehe Abbildung der Bewirtung im Text).
Er bezahlt 218 € mit der Kreditkarte.
Lösung:
198,32€ Bewirtung brutto ./. 1,19 ergibt 166,66 € Bewirtung netto x 19% = 31,66 € Vorsteuer
70% aus 166,66 € = 116,66 € = Bewirtung abzugsfähig
30% aus 166,66 € = 50,00 € = Bewirtung nicht abzugsfähig
70% aus 19,68 € Trinkgeld = 13,78 € = Bewirtung abzugsfähig
30% aus 19,68 € Trinkgeld = 5,90 € = Bewirtung nicht abzugsfähig
21.09.xxx2 Bewirtungsbeleg – Zahlung mit Kreditkarte
Sollkonto | Habenkonto | ||
Bewirtung abzugsfähig | 116,66 | Kreditkarte | 218,00 |
Vorsteuer 19% | 31,66 | ||
Bewirtung abzugsfähig (Trinkgeld) | 13,78 | ||
Bewirtung nicht abzugsfähig | 50,00 | ||
Bewirtung nicht abzugsfähig (Trinkgeld) | 5,90 |
Wird die Kreditkarte dem betrieblichen Bankkonto belastet (was in der Regel 1 Mal im Monat für alle Kreditkartenzahlungen in einer Summe erfolgt) sieht die weitere Buchung so aus:
Datum ?
Sollkonto | Habenkonto | ||
Kreditkarte | 218,00 | Bank | 218,00 |
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