Bewirtungsaufwendungen sind Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln. Bewirtungsaufwendungen können einen
- privaten
- betrieblichen
- geschäftlichen
Hintergrund haben.
Privat veranlasste Bewirtungen
Privat veranlasste Bewirtungen sind keine Betriebsausgaben und müssen wie Privatentnahmen (ohne Vorsteuerabzug) gebucht werden.
Betrieblich veranlasste Bewirtungen
Betrieblich veranlasste Bewirtungen unterliegen keiner Beschränkung, sie sind in voller Höhe Betriebsausgaben. Dazu gehören: Bewirtung im Rahmen von Betriebsfeiern, Ausflügen, Bewirtung von Arbeitnehmern.
Geschäftlich veranlasste Bewirtungen
Geschäftlich veranlasste Bewirtungen sind nur beschränkt abziehbar; dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- der geschäftliche Anlass muss eindeutig sein (z.B. Besprechung mit einem Kunden)
- die Höhe der Bewirtungsaufwendungen muss angemessen sein
- ein ordnungsgemäß ausgestellter Bewirtungsbeleg muss vorliegen (Einzelauflistung der Speisen und Getränke, Angaben zum Tag, Anlass und Höhe der Bewirtung, Auflistung der bewirteten Personen etc.)
Bewirtungsbeleg (Rückseite)
An dieser Stelle beschäftigen wir uns ausschließlich mit den geschäftlich bedingten Bewirtungen.
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, dürfen 70 % der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben auf dem Konto “Bewirtung abzugsfähig“ gebucht werden.
Die weiteren 30 % dürfen den betrieblichen Gewinn nicht schmälern und werden deswegen auf ein separates Konto „Bewirtung nicht abzugsfähig“ gebucht.
Die im Bewirtungsbetrag enthaltene Vorsteuer ist jedoch in voller Höhe abzugsfähig.
Vertiefung
Tipp für die Praxis
- Bieten Sie anlässlich betrieblicher bzw. geschäftlicher Besprechungen Kaffee, Tee, Gebäck, Süßigkeiten in geringem Umfang an, handelt es sich um die im Geschäftsverkehr übliche Höflichkeitsgeste. Eine Bewirtung im obigen Sinne liegt nicht vor. Ihre Buchung kann in vollem Umfang mit 100% Vorsteuerabzug auf dem Konto „Repräsentationskosten“ erfolgen.
- Zahlen Sie bei einer Bewirtung auch Trinkgeld? Buchen Sie das Trinkgeld (auch wenn es auf dem Beleg offiziell nicht ausgewiesen wird) im gleichen Verhältnis 70%/30% ebenfalls als Betriebsausgabe, allerdings ohne Vorsteuerabzug. Die Höhe des Trinkgeldes geben Sie im Bewirtungsbeleg händisch an. Als angemessen gilt ca. 10 % des Bewirtungsaufwands. Machen Sie höhere Trinkgeldkosten geltend, müssen Sie damit rechnen, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung die Betriebsausgabe nachträglich reduziert wird.
Beispiel
Beispiel
Anlässlich des Auftragsabschlusses bewirtet der Fliesenleger Uwe Stein am 11.07.xxx2 seine Kundin, Frau Anke Hübsch (Schreibwarenladen) im Restaurant (siehe Abbildung der Bewirtung im Text).
Er bezahlt 60 € bar.
Lösung:
56,20 € Bewirtung brutto ./. 1,19 ergibt 47,23 € Bewirtung netto x 19% = 8,97 € Vorsteuer.
70% aus 47,23 € = 33,06 € = Bewirtung abzugsfähig
30% aus 47,23 € = 14,17 € = Bewirtung nicht abzugsfähig
70% aus 3,80 € Trinkgeld = 2,66 € = Bewirtung abzugsfähig
30% aus 3,80 € Trinkgeld = 1,14 € = Bewirtung nicht abzugsfähig
11.07.xxx2 (abzugsfähige Betriebsausgabe)
Sollkonto | Habenkonto | ||
Bewirtung abzugsfähig Vorsteuer 19% Bewirtung abzugsfähig (Trinkgeld) | 33,06 8,97 2,66 | Verrechnungskonto EÜR erfolgswirksam | 44,69 |
11.07.xxx2 (nicht abzugsfähige Betriebsausgabe)
Sollkonto | Habenkonto | ||
Bewirtung nicht abzugsfähig Bewirtung nicht abzugsfähig (Trinkgeld) | 14,17 1,14 | Verrechnungskonto EÜR nicht erfolgswirksam | 15,31 |
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