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Buchführen-lernen - Reisekosten – Fahrtkosten

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Buchführen-lernen

Reisekosten – Fahrtkosten

Die Fahrtkosten werden auf der Grundlage von Bus-, Zug-, Flugtickets und Taxibelegen auf dem gleichnamigen Konto „Reisekosten (Fahrtkosten)“ in ihrer tatsächlichen Höhe ggf. mit Vorsteuerabzug gebucht.

Betriebliche Fahrten mit privaten Fahrzeugen werden mit einer Kilometerpauschale (km-Pauschale) in Höhe von 0,30 €/km bewertet. Ein Vorsteuerabzug bei der km-Pauschale ist nicht zulässig.

Die Reisekosten mit den betrieblichen Fahrzeugen sind bereits in der Buchführung anhand sämtlicher Tankbelege, Reparatur- und sonstiger Belege als Aufwand berücksichtigt.

Auch Parkscheine bei betrieblich bedingten Fahrten mit betrieblichen oder privaten Fahrzeugen gehören zu den Reisekosten (Fahrtkosten).

Vertiefung

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Tipp für die Praxis - Fahrausweise

Für den Vorsteuerabzug aus den Fahrausweisen gelten andere Regelungen als für den Vorsteuerabzug aus sonstigen Belegen und Rechnungen. Enthalten Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel keinen Hinweis auf den anzuwendenden Steuersatz, bedeutet es, dass die Vorsteuer mit 7% zu buchen ist.

 

Vertiefung

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Tipp für die Praxis - Parkscheine

Das Parken auf den öffentlichen Parkplätzen ist von der Umsatzsteuer befreit. Dagegen sind die Gebühren privater Parkhäuser oder Tiefgaragen mit 19% USt. belegt, was auf den Belegen immer angegeben ist.

Beispiel: Parkquittung

Muster Parkschein
Parkquittung

 

Beispiel

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Beispiel 1

Im Kapitel A Lektion 7 gab es folgende Abbildung eines Fahrscheins, der an dieser Stelle als Barausgabe von Frau Anke Hübsch (Schreibwarenladen) gebucht wird.  

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Wie Sie im Praxistipp erfahren haben, werden beim Fehlen einer sichtbaren Angabe des Steuersatzes Fahrscheine mit 7% VSt gebucht.

11.05.xxx2 Barbeleg

SollkontoHabenkonto
Reisekosten (Fahrtkosten)10,75Kasse11,50
Vorsteuer 7%0,75  

 

Beispiel

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Beispiel 2

Herr Schräuble von Schräuble GmbH fährt am 23.06.xxx2 ausnahmsweise mit seinem privaten Pkw zu einer Kundenbesprechung nach Eisenach und legt 280 km (einfache Entfernung) zurück.

Lösung:

Im geschilderten Fall hat Herr Schräuble eine Betriebsausgabe privat finanziert. Im Rahmen der Reisekostenabrechnung hat Herr Schräuble nun einen Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten. Die Erstattung kann entweder als:

  1. Barauszahlung
  2. Überweisung auf sein privates Bankkonto
  3. Aufnahme des Betrages in die Gehaltsabrechnung als sog. Nettobezug mit anschließender Überweisung des Betrages zusammen mit dem Nettogehalt (Achtung! Bei Kapitalgesellschaften sind auch Geschäftsführer Arbeitnehmer, für die eine Lohn-/ Gehaltsabrechnung durchgeführt wird)
  4. Buchung einer Verbindlichkeit der Gesellschaft an den Geschäftsführer (die Auszahlung findet vorerst nicht statt).

Die Fahrt mit dem privaten Pkw wird unter Anwendung der km-Pauschale ohne Vorsteuer bewertet und gebucht:  280 km x 2 (hin und zurück) = 560 km x 0,30 € = 168,00 €.

1) Barauszahlung 23.06.xxx2

SollkontoHabenkonto
Reisekosten (Fahrtkosten)168,00Kasse168,00

oder 2) Banküberweisung am ?

SollkontoHabenkonto
Reisekosten (Fahrtkosten)168,00Bank168,00

oder 3) Ausweis im Rahmen der Gehaltsabrechnung 23.06.xxx2

SollkontoHabenkonto
Reisekosten (Fahrtkosten)168,00Verbindlichkeiten Lohn/Gehalt168,00

oder 4) Bildung einer Verbindlichkeit 23.06.xxx2

SollkontoHabenkonto
Reisekosten (Fahrtkosten)168,00Verbindlichkeiten geg. Gesellschafter-Geschäftsführer168,00