ZU DEN KURSEN!

Buchführen-lernen - Reisekosten – Fahrtkosten

Kursangebot | Buchführen-lernen | Reisekosten – Fahrtkosten

Buchführen-lernen

Reisekosten – Fahrtkosten

Die Fahrtkosten werden auf der Grundlage von Bus-, Zug-, Flugtickets und Taxibelegen auf dem gleichnamigen Konto „Reisekosten (Fahrtkosten)“ in ihrer tatsächlichen Höhe ggf. mit Vorsteuerabzug gebucht.

Betriebliche Fahrten mit privaten Fahrzeugen werden mit einer Kilometerpauschale (km-Pauschale) in Höhe von 0,30 €/km bewertet. Ein Vorsteuerabzug bei der km-Pauschale ist nicht zulässig.

Auch Parkscheine bei betrieblich bedingten Fahrten mit betrieblichen oder privaten Fahrzeugen gehören zu den Reisekosten (Fahrtkosten).

Vertiefung

Hier klicken zum Ausklappen
Tipp für die Praxis - Fahrausweise

Für den Vorsteuerabzug aus den Fahrausweisen gelten andere Regelungen als für den Vorsteuerabzug aus sonstigen Belegen und Rechnungen. Enthalten Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel keinen Hinweis auf den anzuwendenden Steuersatz, bedeutet es, dass die Vorsteuer mit 7% zu buchen ist.

 

Vertiefung

Hier klicken zum Ausklappen
Tipp für die Praxis - Parkscheine

Das Parken auf den öffentlichen Parkplätzen ist von der Umsatzsteuer befreit. Dagegen sind die Gebühren privater Parkhäuser oder Tiefgaragen mit 19% USt. belegt, was auf den Belegen immer angegeben ist.

Beispiel: Parkquittung

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Bsp.1:

Im Kapitel A Lektion 7 gab es folgende Abbildung eines Fahrscheins, der an dieser Stelle gebucht wird.

Bitte Beschreibung eingeben

Wie Sie im Praxistipp erfahren haben, werden beim Fehlen einer sichtbaren Angabe des Steuersatzes Fahrscheine mit 7% VSt. gebucht.

11.05.xxx2 (Betriebsausgabe)

SollkontoHabenkonto
Reisekosten (Fahrtkosten)
Vorsteuer 7%
10,75
0,75
Verrechnungskonto EÜR
erfolgswirksam
11,50

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Bsp.2:

Die Architektin Petra Keller fährt am 23.06.xxx2 mit ihrem privaten Pkw zu einer Kundenbesprechung direkt auf die Baustelle. Die Baustelle ist 48 km (einfach) von ihrem Büro entfernt.

Lösung:
Die Fahrt mit dem privaten Pkw wird unter Anwendung der km-Pauschale ohne Vorsteuer bewertet und gebucht.
48 km x 2 (hin und zurück) = 96 km x 0,30 € = 28,80 €

23.06.xxx2 (Betriebsausgabe)

SollkontoHabenkonto
Reisekosten (Fahrtkosten)28,80Verrechnungskonto EÜR
erfolgswirksam
28,80

Frau Keller kann sich den Betrag aus der betrieblichen Kasse oder von der betrieblichen Bank erstatten lassen. In der Praxis unterbleibt jedoch eine solche Erstattung. Der Grund dafür ist ganz einfach der, dass ein Einzelunternehmer jederzeit Geld vom  betrieblichen Bankkonto oder aus der betrieblichen Kasse ohne einen besonderen Grund privat entnehmen kann.

Nur die Buchung (wie oben dargestellt) sollte nicht unterbleiben, denn sonst werden die Fahrtkosten nicht steuerlich (gewinn mindernd) geltend gemacht.