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Buchführen-lernen - Reisekosten - Verpflegungsmehraufwand

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Buchführen-lernen

Reisekosten - Verpflegungsmehraufwand

Befinden Sie sich auf einer Geschäftsreise, werden Sie normalerweise unterwegs essen und trinken. Diese Kosten dürfen nicht anhand der tatsächlichen Belege gebucht werden. Da hier eine Überschneidung mit den Kosten der privaten Lebensführung gegeben ist, ist  die Berücksichtigung der Reiseverpflegung nur bis zur Höhe gesetzlich festgelegter Pauschbeträge und ohne Vorsteuerabzug erlaubt. Des Weiteren gibt es unterschiedliche Pauschbeträge für die Inlands- und Auslandreisen, darunter weitere Unterschiede je nach besuchtem Land. Die Pauschalen stehen Ihnen immer zu, auch wenn Sie sich unterwegs mit den von Zuhause mitgebrachten Lebensmitteln und Getränken verpflegt haben.

Die Pauschbeträge werden auf dem Konto „Reisekosten (Verpflegung)“ gebucht.

Seit 2020 gelten folgende Pauschalen im Inland:


Dauer der Reise


Betrag €


Reise > 8 Stunden


14


Reise > 24 Stunden


28

 

Vertiefung

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Reform des Reisekostenrechts 2020

Die Reform des Reisekostenrechts in 2020 brachte steuerliche Vorteile bei der Ermittlung der Verpflegungspauschalen. Bei mehrtägigen Dienstreisen mit Übernachtung wird am An- und Abreisetag - unabhängig von einer Mindestabwesenheitszeit - eine einheitliche Pauschale von 14 € gewährt.

Falls nicht übernachtet wird, stehen Ihnen auf jeden Fall 14 € für den Kalendertag zu, an dem Sie den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden dauernden Abwesenheit verbracht haben.

 

Vertiefung

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Eintrittsgelder

Zahlen Sie während einer  Geschäftsreise Eintrittsgelder (z.B. für den Besuch von Messen, Vorträgen, Fachausstellungen), gibt es dafür im Kontenrahmen kein spezielles Konto. Beim Besuch einer Fachmesse kann eine werbewirksame Maßnahme unterstellt und die Buchung des Aufwands auf dem Konto „Werbekosten“ vorgenommen werden. Ansonsten steht Ihnen das Konto „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ zur Verfügung.

 

Beispiel

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Beispiel

Frau Anke Hübsch (Schreibwarenladen) fährt am 28.04.xxx2 mit der Deutschen Bank zu einer Handelsmesse nach Köln. Der Bahnticket kostet Sie 198,00 € inkl. 19% USt. (31,61 €), der Eintritt auf das Messegelände 28 € inkl. 19% USt. ( 4,47 €). Das Bahnticket wird am 25.04.xxx2 vom Bankkonto abgebucht, die Eintrittskarte zahlt Frau Hübsch vor Ort bar und erstattet sich den Betrag am 29.04.xxx2 aus der betrieblichen Kasse.

Frau Hübsch verlässt die Wohnung um 6.00 Uhr und kommt um 22.45 Uhr nach Hause zurück.

Lösung:

Berechnung des Verpflegungsmehraufwands: Frau Hübsch war über 16 Std. unterwegs. Ihr steht eine Verpflegungspauschale in Höhe von 14 € zu.

Ähnlich wie bereits im Fall der Reisekosten, Beispiel 2, gibt es hier auch mehrere Möglichkeiten der Verbuchung

  1. als Barauszahlung
  2. als Überweisung
  3. als Privateinlage (Privateinlagen und –entnahmen werden in einer späteren Lektion behandelt.)
Die Berücksichtigung des Betrags in der Gehaltsabrechnung ist bei einem Einzelunternehmer nicht möglich. Einzelunternehmern können nicht eigene Arbeitnehmer sein (wie das der Fall bei der Kapitalgesellschaft war).

25.04.xxx2 Bankabbuchung Bahnticket

SollkontoHabenkonto
Reisekosten (Fahrtkosten)166,39Bank198,00
Vorsteuer 19%31,61  

29.04.xxx2 Barbeleg Eintrittskarte

SollkontoHabenkonto
Werbekosten25,53Kasse28,00
Vorsteuer 19%4,47  

1) Barauszahlung 28.04.xxx2

SollkontoHabenkonto
Reisekosten (Verpflegung)12,00Kasse12,00

oder 2) Banküberweisung am ?

SollkontoHabenkonto
Reisekosten (Verpflegung)12,00Bank12,00

oder 3) Buchung Privateinlage

SollkontoHabenkonto
Reisekosten (Verpflegung)12,00Privateinlage12,00