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Buchführen-lernen - Geschenke an Geschäftspartner

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Buchführen-lernen

Geschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Lieferanten, Kunden, Vertreter und andere Geschäftspartner sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn ihre Kosten im Wirtschaftsjahr insgesamt 35 € netto pro beschenkter Person nicht übersteigen.

Aufwendungen für diese Geschenke mit den genauen Angaben zu den beschenkten Personen werden mit vollem Vorsteuerabzug auf dem Konto „Geschenke abzugsfähig“ gebucht.

Beispiel

Architektin Petra Keller bedankt sich bei ihrem Rechtsanwalt Schlicht für eine erfolgreiche Beratung im Rechtsstreit mit einem Kunden und schenkt ihm eine Flasche hochwertigen Wein für 41 € brutto inkl. 19% USt. (6,55 €). Sie hat den Wein am 10.07.xxx1 gekauft und bar bezahlt. Das ist das einzige Geschenk, das Herr Schlicht von Frau Keller in diesem Kalenderjahr erhalten hat.

Lösung:

Der Wert des Geschenks beträgt netto 34,45 € und übersteigt somit die rechtliche Grenze von 35 € netto nicht. Es ist in voller Höhe als Betriebsausgabe mit Vorsteuerabzug zu buchen.

10.07.xxx2 (abzugsfähige Betriebsausgabe)

SollkontoHabenkonto
Geschenke abzugsfähig
Vorsteuer 19%
34,45
6,55
Verrechnungskonto EÜR
erfolgswirksam
41,00

Übersteigen die Kosten eines Geschenks die 35 € Nettogrenze bzw. erhält ein Kunde in einem Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke, die zwar einzeln gesehen unter dieser Grenze liegen, in der Summe diese aber übersteigen, handelt es sich stets um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, bei denen auch kein Vorsteuerabzug möglich ist. Die Buchung erfolgt auf dem Konto „Geschenke nicht abzugsfähig“.

Beispiel

Der Fliesenleger Uwe Stein schenkt seinem Lieferanten ein Schreibset im Wert von 48 € brutto (inkl. 19% USt. 7,66 €), das er am 11.02.xxx2 gegen EC-Karten-Zahlung gekauft hat.

Lösung:

Der Wert des Geschenks beträgt netto 40,34 € und übersteigt somit die Grenze von 35 €. Es ist in voller Höhe keine abzugsfähige Betriebsausgabe. Die Vorsteuer darf ebenfalls nicht als Betriebsausgabe gebucht werden.

11.02.xxx2 (keine Betriebsausgabe)

SollkontoHabenkonto
Geschenke nicht abzugsfähig48,00Verrechnungskonto EÜR
nicht erfolgswirksam
48,00

 

Vertiefung

Tipp für die Praxis
  • Geschenke, die als Werbegeschenke an diverse Kunden und Interessenten in großen Mengen verteilt werden (sog. Streuartikel), sind keine Geschenke im obigen Sinne. Es sind Werbungskosten, die meistens auf das Konto „Werbekosten“ mit vollem Vorsteuerabzug gebucht werden.
  • Die 35 €- Grenze gilt nicht, wenn es sich um Geschenke handelt, die der Beschenkte ausschließlich betrieblich nutzen kann.

    Beispiel: Sie schenken einem Schreiner einen Werkzeugkasten für 150 €.

Übersteigt der Wert eines Geschenks die Grenze von 10 €, muss es außerdem mit 30 % (zzgl. 5,5% SolZ  und pauschale Kirchensteuer) versteuert werden. Diese Steuer kann sowohl von Ihnen als auch von der beschenkten Person übernommen werden. Damit die beschenkte Person die Steuer korrekt berechnen und anmelden kann, muss sie natürlich den Wert des Geschenks kennen. Da diese Situation peinlich ist, sollten Sie immer dafür Sorge tragen, dass Ihre Geschenke von Ihnen versteuert werden. Sprechen Sie darüber unbedingt mit Ihrem Steuerberater. Buchungstechnisch wird die steuerliche Besonderheit in diesem Kurs nicht behandelt.