Im Zusammenhang mit den Betriebseinnahmen wird an dieser Stelle eine umsatzsteuerliche Besonderheit angesprochen, die auch für die korrekte Erstellung der Anlage EÜR wichtig ist. Eine unserer Musterfirmen – der Fliesenleger Uwe Stein – ist ein Vertreter der Baubranche, für die es eine besondere Regelung gibt:
Erbringt ein Bauunternehmer an einen anderen Bauunternehmer eine Bauleistung (z.B. als Subunternehmer) und übersteigt der Wert der Leistung den Betrag von 500,00 € netto, stellt der Leistungserbringer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und beruft sich dabei auf die Regelung des § 13b UStG.
Seit 01.10.2014 gilt im Zusammenhang mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft noch eine weitere Voraussetzung und zwar:
der Leistungserbringer stellt eine Nettorechnung nur dann aus, wenn er selbst Bauleistungen bezieht und diese mind. 10% seines Weltumsatzes betragen. In einem solchen Fall muss er beim Finanzamt eine spezielle Bescheinigung beantragen und diese seinem Auftraggeber vorlegen.
Diese besondere, steuerfreie Einnahmenart wird in der Anlage EÜR separat ausgewiesen und muss daher auf einem speziellen Konto „Erlöse Bauleistung §13b“ gebucht werden.
Vertiefung
Tipp für die Praxis – Bauleistungen
Die in diesem Abschnitt verwendeten Formulierungen sollen Ihnen lediglich und möglichst schnell ein Bild über die umsatzsteuerliche Besonderheit aufzeigen. In der Tat handelt es sich um eine sehr komplizierte Regelung, bei der sich die grundlegenden Hürden in der Abgrenzung „Bauleistung / keine Bauleistung“ bzw. „Bauunternehmer / kein Bauunternehmer“ verstecken. Auch für den Auftraggeber hat dieses Verfahren besondere Konsequenzen, weil er aus der empfangenen Nettorechnung sowohl die Vorsteuer als auch die Umsatzsteuer berechnen, buchen und anmelden muss. Das ganze Verfahren ist unter dem Begriff „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ bekannt und wurde im Rahmen der Bekämpfung mißbräuchlicher Steuergestaltungen geschaffen.
Beispiel
Der Fliesenleger Uwe Stein erhält von der Baufirma Holz AG einen Auftrag, als Subunternehmer bei der Renovierung eines Krankenhauses die Fliesenarbeiten im Operationssaal zu übernehmen. Für die ausgeführten Arbeiten stellt Uwe Stein eine Rechnung in Höhe von 8.500 € netto ohne USt. und beruft sich dabei auf die Regelung des § 13b UStG. Holz AG zahlt die Rechnung per Banküberweisung am 07.06.xxx2.
07.06.xxx2 (Betriebseinnahme)
Sollkonto | Habenkonto | ||
Verrechnungskonto EÜR erfolgswirksam | 8.500,00 | Erlöse Bauleistung § 13b | 8.500,00 |
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Buchen von Betriebseinnahmen auf T-Konten
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Buchen von Betriebseinnahmen auf T-Konten (Kapitel C - Grundlagen der einfachen Buchführung (EÜR)) aus unserem Online-Kurs Buchführen-lernen interessant.
-
Besonderheit: Anzahlungen
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Besonderheit: Anzahlungen (Kapitel B - Grundwissen der Umsatzsteuer) aus unserem Online-Kurs Buchführen-lernen interessant.