Die Regelung, dass die Vorsteuer erst nach der erbrachten Leistung geltend gemacht werden darf, gilt nicht im Fall der geleisteten Anzahlungen. Da es sich an dieser Stelle um eine umsatzsteuerliche Besonderheit handelt, sollten Sie es nur kurz zu Kenntnis nehmen und im Rahmen der Wissensvertiefung außerhalb dieses Kurses weiter verfolgen.
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