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Buchführen-lernen - Was stellt die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dar?

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Was stellt die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dar?

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer ist das Entgelt. Das Entgelt ist im §12 UStG wie folgt definiert:

„Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich Umsatzsteuer.“ (Denken Sie an dieser Stelle daran, dass das USt-Gesetz unter dem Begriff „Leistung“ sowohl Lieferungen als auch sonstige Leistungen versteht.)

Stellen Sie sich jetzt folgende Situation vor:

Sie liefern an einen Ihrer Kunden in Deutschland Waren und berechnen nachstehend:

Warenwert5.000 €
+ Verpackung80 €
+ Transportkosten300 €
+ Versicherung45 €
Summe (Nettoentgelt)5.425 €

Die Summe aller genannten Beträge ergibt das umsatzsteuerliche Entgelt.
Da Sie in dem Fall keinen steuerfreien Umsatz erbringen (Warenlieferungen im Inland sind im §4 UStG nicht genannt!), müssen Sie eine Rechnung mit 5.425 € zuzüglich Umsatzsteuer ausstellen.

In dem abgebildeten konkreten Fall bedeutet es, dass Sie auf das Nettoentgelt in Höhe von 5.425 € 19% USt. berechnen und Ihrem Kunden in Rechnung stellen müssen (19% aus 5.425 € = 1.030,75 €).

Ihre Rechnung sieht also endgültig so aus:

Warenwert5.000,00 €
+ Verpackung80,00 €
+ Transportkosten300,00 €
+ Versicherung45,00 €
Summe (Nettoentgelt)5.425,00 €
zzgl. 19% USt.1.030,75 €
Summe brutto6.455,75 €

Vertiefung

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Tipp für die Praxis: Versicherung

In der Praxis kommt es oft vor, dass Rechnungspositionen wie
- weiterberechnete Versicherungen oder
- weiterberechnete Portokosten
fälschlicherweise nicht zum umsatzsteuerlichen Entgelt einberechnet werden.

Der sich in einem solchen täuschende Rechnungsaussteller hat die Steuerfreiheit der Versicherungsleistungen oder der Leistungen der Deutschen Post (§ 4 Nr. 10a und 11b UStG) vor Augen und glaubt somit, auf diese dem Kunden weiter berechneten Kosten keine Umsatzsteuer verlangen zu müssen.

Es ist wahr, dass Versicherungsleistungen aufgrund des §4 Nr. 10a UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. NUR die Versicherungsgesellschaften  dürfen die Befreiungsregelung als Leistungserbringer anwenden. Sobald ein anderer Unternehmer die Versicherungsleistung lediglich weiter berechnet, muss er darauf die Umsatzsteuer verlangen. Das gleiche betrifft die Portogebühren, die aufgrund des §4 Nr. 11b UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Deutsche Post darf die Befreiungsregelung als Leistungserbringer anwenden. Sobald ein anderer Unternehmer die Portogebühren lediglich weiter berechnet, muss er darauf die Umsatzsteuer verlangen.

Merke

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Bei der Rechnungsstellung mit Berücksichtigung der Umsatzsteuer ist es üblich, das Entgelt alleine als „netto“ und die Summe des Entgelts und der Umsatzsteuer als „brutto“ zu bezeichnen.