Sicherlich ist Ihnen aufgefallen, dass in allen bis jetzt verwendeten Erklärungen und Beispielen ausschließlich typische „Ausgaben“ in Form von lfd. Kosten (Räume, Fahrzeuge, Personal etc.) vorgekommen sind. Dagegen waren Fälle, in denen die Anschaffung dauerhafter, materieller und immaterieller Werte vorkommt, kaum vertreten.
Der Grund, warum derartige Geschäftsvorfälle erst jetzt zum Schluss des Kapitels behandelt werden liegt darin, dass die Behandlung dauerhafter Werte in der einfachen Buchführung etwas schwierig zu verstehen und besonders zu behandeln ist. Sie haben allerdings alle nötigen Grundlagen bereits erworben, um auch dieses Thema mit Verstand und Erfolg meistern zu können.
Den Ausgangspunkt bildet der Begriff des Anlagevermögens.
Zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören alle Güter, die dem Betrieb auf Dauer dienen.
Unter dem Begriff „auf Dauer“ wird ein Zeitraum von über 1 Jahr verstanden.
Das Anlagevermögen kann immaterielle (z.B. Lizenzen) oder materielle Gestalt (z.B. Gebäude, Maschinen) haben. Darüber hinaus wird das Anlagevermögen in abnutzbares (z.B. Pkw, Maschine) und nicht abnutzbares Vermögen (z.B. Grundstücke, Kunstgegenstände) eingeteilt.
Anlagevermögen | |||
Unterteilung auf Grund der Beschaffenheit | Unterteilung auf Grund der Abnutzbarkeit | ||
immateriell | Lizenzen Konzessionen Rechte | nicht abnutzbar | Grundstücke Kunstgegenstände |
materiell | Grundstücke Gebäude Maschinen Betriebsausstattung Geschäftsausstattung | abnutzbar | Alle immateriellen und materiellen Anlagengegenstände außer den nicht abnutzbaren |
Unabhängig davon, um welche Art des Anlagevermögens es sich handelt, für die einfache Buchführung (EÜR) gilt folgende Regel:
Merke
Die Anschaffung von Anlagegegenständen stellt keine Betriebsausgabe dar.
Die Anschaffung von Anlagegegenständen wird also entweder gar nicht oder wenn schon dann stets gegen das „Verrechnungskonto EÜR nicht erfolgswirksam“ gebucht. Lediglich die Umsatzsteuer (Vorsteuer), die bei der Anschaffung von Anlagegegenständen in der Regel relevant ist, stellt eine Betriebsausgabe dar und wird wie bisher gegen das Konto „Verrechnungskonto EÜR erfolgswirksam“ gebucht.
Beispiel
Bsp.1:
Die Architektin Petra Keller kauft am 18.04.xxx2 einen hochwertigen Laserdrucker (Geschäftsausstattung) im Wert von 5.900 €, inkl. 19% USt. (942,02 €), netto 4.957,98 €. Sie bezahlt die Rechnung per Banküberweisung am 12.05.xxx2.
12.05.xxx2 (keine Betriebsausgabe)
Sollkonto | Habenkonto | ||
Geschäftsausstattung | 4.957,98 | Verrechnungskonto EÜR nicht erfolgswirksam | 4.957,98 |
Das Konto „Geschäftsausstattung“ ist in der einfachen Buchführung ein neutrales Konto. Es kann zwar bebucht werden, erscheint aber später nicht in der Gewinnermittlung, die mit Hilfe des amtlichen Formulars „Anlage EÜR“ dem Finanzamt übermittelt wird. Das Konto erfüllt also eher eine statistische Aufgabe und liefert die Grundlage für die Ermittlung der Abschreibungsbeträge.
12.05.xxx2 (Betriebsausgabe)
Sollkonto | Habenkonto | ||
Vorsteuer 19% | 942,02 | Verrechnungskonto EÜR erfolgswirksam | 942,02 |
Beispiel
Bsp.2:
Der Fliesenleger Uwe Stein kauft einen Kleintransporter Marke Volkswagen für 26.700 €, inkl. 19% USt. (4.263,03 €), netto 22.436,97 € und bezahlt per Banküberweisung am 21.03.xxx2.
21.03.xxx2 (keine Betriebsausgabe)
Sollkonto | Habenkonto | ||
Lkw | 22.436,97 | Verrechnungskonto EÜR nicht erfolgswirksam | 22.436,97 |
Das Konto „Lkw“ ist in der einfachen Buchführung ein neutrales Konto. Es kann zwar bebucht werden, erscheint aber später nicht in der Gewinnermittlung, die mit Hilfe des amtlichen Formulars „Anlage EÜR“ dem Finanzamt übermittelt wird. Das Konto erfüllt also eher eine statistische Aufgabe und liefert die Grundlage für die Ermittlung der Abschreibungsbeträge.
21.03.xxx2 (Betriebsausgabe)
Sollkonto | Habenkonto | ||
Vorsteuer 19% | 4.263,03 | Verrechnungskonto EÜR erfolgswirksam | 4.263,03 |
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