Die Soll-Versteuerung wird auch „Versteuerung nach vereinbarten Entgelten“ genannt. Sie ist die Regelversteuerungsart, was bedeutet, dass sie immer angewandt werden darf.
Bei der Soll-Versteuerung sind der Ausgangsumsatz und die darauf entfallende Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum anzumelden, in dem die Leistung erbracht bzw. abgeschlossen (beendet) wurde. Wann Sie die Rechnung dafür ausstellen, bzw. wann Ihr Kunde diese Rechnung bezahlt, ist unerheblich.
Die Soll-Versteuerung hat einen ungünstigen Einfluss auf die Liquidität des Unternehmens. Falls Ihre Kunden die Rechnungen nicht zügig begleichen oder sogar diese gar nicht bezahlen, müssen Sie auf jeden Fall zuerst in Vorleistung treten und dem Finanzamt die Steuerbeträge überweisen, die Sie selbst noch nicht vereinnahmt haben.
Unter unseren Musterfirmen sind die Schräuble GmbH und der Schreibwarenladen von Frau Anke Hübsch die Vertreter der Soll-Versteuerung.
Beispiel
Frau Anke Hübsch (Schreibwarenladen) erstellt monatlich die USt-Voranmeldung, hat die Fristverlängerung und wendet die Soll-Versteuerung an.
Am 28.08.xxx2 verkauft Anke Hübsch an eine Grundschule 800 Schulhefte.
Am 03.09.xxx2 stellt sie dafür folgende Rechnung aus:
800 Schulhefte x 1,20 € | 960,00 € |
zzgl. 19 % USt. | 182,40 € |
Rechnungsbetrag brutto | 1.142,40 € |
Diese Rechnung wird erst am 02.11.xxx2 vom Kunden per Überweisung beglichen.
Da Anke Hübsch die Soll-Versteuerung anwendet und die Leistung (Lieferung) im August erbracht wurde, müssen der Ausgangsumsatz und die Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum August Jahr 2 beim Finanzamt angemeldet werden. Die Umsatzsteuer in Höhe von 182,40 € ist dem Finanzamt spätestens am 10.10.xxx2 (nach Abzug etwaiger Vorsteuerbeträge) als Zahllast zu überweisen.
Achtung! Obwohl die Rechnung erst im September ausgestellt wurde, muss der Vorgang in der Buchführung dem Monat (Voranmeldungszeitraum) August zugeordnet werden.
Da der Kunde die Rechnung erst im November beglichen hat, entsteht Frau Hübsch kurzfristig ein Liquiditätsnachteil, da sie mit der USt-Zahlung in Vorleistung treten muss.
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