Die Ist-Versteuerung wird auch als Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten genannt. Sie darf nur unter bestimmten Voraussetzungen angewandt werden.
Die Ist-Versteuerung ist möglich:
bei Gewerbetreibenden | auf Antrag und nur, solange der Netto-Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betrug |
bei Freiberuflern | ohne Antrag, grundsätzlich, unabhängig von der Umsatzhöhe |
Bei der Ist-Versteuerung sind der Ausgangsumsatz und die darauf entfallende Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum anzumelden, in dem Ihr Kunde diese Rechnung bezahlt. Diese Versteuerungsart ist also auf jeden Fall für die Liquidität Ihres Unternehmens positiv, weil Sie dem Finanzamt gegenüber nicht in Vorleistung treten müssen. Sie überweisen erst dann die Umsatzsteuer, wenn Sie das Geld von Ihrem Kunden erhalten, unabhängig davon wie viel Zeit zwischen der Leistung und der Bezahlung vergeht.
Unter unseren Musterfirmen sind der Fliesenleger Uwe Stein (Gewerbebetrieb) und die Architektin Petra Keller (freier Beruf) die Vertreter der Ist-Versteuerung.
Beispiel
Der Fliesenleger Uwe Stein erstellt vierteljährlich die USt-Voranmeldung, hat die Fristverlängerung und wendet die Ist-Versteuerung an.
Am 14.03. im Jahr 2 erbringt er eine Leistung an einen Privatmann und stellt ihm folgende Rechnung am gleichen Tag aus:
Verfliesen, verfugen pauschal | 730,00 € |
zzgl. 19 % USt. | 138,70 € |
Rechnungsbetrag brutto | 868,70 € |
Diese Rechnung wird vom Kunden erst am 20.09.xxx2 per Überweisung beglichen.
Da der Kunde erst am 20.09.xxx2 also im 3. Quartal des Jahres 2 die Rechnung beglichen hat, werden der in März erbrachte Umsatz (730 €) und die Umsatzsteuer (138,70 €) in der Voranmeldung 3. Quartal des Jahres 2 beim Finanzamt gemeldet.
Die Umsatzsteuer wird nach Abzug etwaiger Vorsteuerbeträge unter Berücksichtigung der Fristverlängerung bis zum 10.11.xxx2 an das Finanzamt überwiesen.
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