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Buchführen-lernen - Wann entsteht Vorsteuer?

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Wann entsteht Vorsteuer?

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

In den bisherigen Beiträgen und Beispielen zum Thema Umsatzsteuer wurde immer wieder folgende Formulierung verwendet: „Der Unternehmer nimmt die Vorsteuerbeträge aus den Eingangsbelegen bei der Ermittlung der Zahllast in Abzug“. Diese Aussage muss an dieser Stelle weiter verfeinert werden, denn es ist nicht immer so und auch nicht frei wählbar, in welchem Voranmeldungszeitraum dies geschieht.

Für den Vorsteuerabzug aus einem Eingangsumsatz müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt werden (§15 Abs. 1 Nr. 1 UStG):

  • die Lieferung oder die sonstige Leistung ist bereits erbracht und
  • der ordnungsgemäß ausgestellte Beleg liegt vor.

Das bedeutet, dass nicht das Ausstellungsdatum des Belegs, sondern das Datum seines Eingangs bei Ihnen maßgeblich ist. Handelt es sich beim Beleg um eine Rechnung, müssen alle Voraussetzungen des §14 Abs. 4 UStG, die Sie bereits im Kapitel A, Lektion 7 kennengelernt haben, erfüllt sein. Fehlt in der Rechnung nur ein einziges notwendiges Merkmal, z.B. das Leistungsdatum, kann das Finanzamt bei der Prüfung Ihrer Buchführung den Vorsteuerabzug aus einer solchen Rechnung aberkennen. Handelt es sich bei dem Beleg um eine Quittung, Fahrausweis etc. gelten die in der Lektion 7 genannten Voraussetzungen entsprechend.

Beispiel

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Schräuble GmbH hat am 20.05.xxx2 eine Rohstofflieferung im Wert von 27.370 € (inkl. 4.370 € USt. = Vorsteuer) erhalten.

Die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung für diese Lieferung ist auf 31.05.xxx2 datiert und kam mit der Post am 02.06.xxx2 beim Schräuble GmbH an.

Die Vorsteuer aus dieser Rechnung (4.370 €) darf erst im Voranmeldungszeitraum Juni Jahr 2 geltend gemacht werden, da erst im Juni die zwei Voraussetzungen:

  • Leistung (Lieferung)  erbracht und
  • ordnungsgemäße Rechnung liegt vor

erfüllt sind.

Falls Sie aufgrund des Verlustes des Originalbelegs mit Eigenbelegen arbeiten, dürfen Sie aus Eigenbelegen die Vorsteuer grundsätzlich nicht geltend machen.

Beispiel

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Die Architektin Petra Keller hat am 23.04.xxx2 im Blumengeschäft „Rose & Co.“ einen Blumenstrauß als Geburtstagsgeschenk für eine Kundin im Wert von 27 € (inkl. 7% USt = Vorsteuer in Höhe von 1,77 €) gekauft und die dazu gehörende Quittung verloren. Frau Keller fertigt dafür einen Eigenbeleg mit folgenden Details an und verwendet ihn als Grundlage für einen Eintrag im Kassenbuch:

Aufzeichnung über die Barzahlung im Kassenbuch

Datum23.04.xxx2
LieferantennameRose & Co.
Belegnr.(lfd. Nummer lt. Kassenbuch)
BeschreibungBlumenstrauß - Geschenk
Wert27 €

Aus Eigenbelegen darf die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden, da die Eigenbelege die umsatzsteuerlichen Auflagen (§14 Abs. 4 in Verbindung mit §15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) grundsätzlich nicht erfüllen.

Soll- bzw. Ist-Versteuerung und Vorsteuerabzug

Die Regelung der Soll- bzw. Ist-Versteuerung wird allerdings nicht im Zusammenhang mit der Vorsteuer angewandt. Das bedeutet, falls Sie Ihre Ausgangsumsätze nach der Maßgabe der Ist-Versteuerung behandeln, dürfen Sie die Vorsteuer aus den Eingangsumsätzen – unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung –  trotzdem in dem Voranmeldungszeitraum geltend machen, in dem die Leistung an Sie erbracht wurde und Ihnen der ordnungsgemäße Beleg vorliegt. Sie müssen nicht warten, bis die Eingangsrechnung von Ihnen bezahlt wird.

Beispiel

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Der Fliesenleger Uwe Stein wendet die Ist-Versteuerung an. Er hat am 13.09.xxx2 vom Großhändler Putz & Lutz eine Fliesenlieferung mit folgender ordnungsgemäß ausgestellter Rechnung erhalten:

32 Pack Fliesen Toscana beige680,00 €
19% USt.129,20 €
Rechnungsbetrag brutto809,20 €

Uwe Stein hat diese Rechnung am 12.10.xxx2 (4. Quartal) bezahlt.

Die Vorsteuer aus dieser Rechnung in Höhe von 129,20 € darf Uwe Stein bereits in der USt-Voranmeldung für das 3. Quartal geltend machen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt  von ihm noch nicht bezahlt wurde. Am 13.09.xxx2 (im 3. Quartal) wurden nämlich bereits beide Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt: die Leistung in Form der Lieferung wurde erbracht und die ordnungsgemäße Rechnung lag vor.