Die Buchung der Anschaffung von Gegenständen auf die Aktiv-Konten wirkt sich nicht auf den betrieblichen Gewinn aus, auch wenn diese Gegenstände sehr teuer waren. Auf den ersten Blick scheint es ein Misserständnis, eine Ungerechtigkeit zu sein. Aus steuerrechtlicher Sicht ist die Anschaffung als ein bloßer Vermögenstausch zu sehen. Sie geben zwar Geld aus, erhalten dafür jedoch einen Gegenstand mit dem gleichen Wert, den Sie dauerhaft nutzen werden. Dieser Gegenstand wird allerdings nicht ewig halten und durch die Einwirkung verschiedener Faktoren (Verschleiß, Wettereinflüsse, Modewandel, technischer Fortschritt etc.) kontinuierlich an Wert verlieren. Dieser Wertverlust wird als „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) oder als „Abschreibung“ bezeichnet. Erst die Abschreibung stellt einen Aufwand dar und wird als solcher gewinnmindernd gebucht.
Für die Buchung von Abschreibungen stehen Ihnen mehrere Konten zur Verfügung:
- Abschreibungen auf Immaterielles
- Abschreibungen auf Gebäude
- Abschreibungen auf GWG (linear)
- Sofortabschreibung auf GWG
- Abschreibungen auf Sachanlagen
Nun stellt sich die Frage, wie man den Wertverlust messen kann bzw. wie man die Abschreibungshöhe ermittelt! Um diese Frage zu beantworten, müssen Sie ein drittes Unterscheidungskriterium für die Anlagegegenstände (außer Beschaffenheit und Abnutzbarkeit) kennen lernen und zwar die Einteilung der Anlagengegenstände in Abhängigkeit von ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
Wie AK/HK zu ermitteln sind, haben Sie bereits in mehreren Lektionen (zuletzt bei der Nr. 47) erfahren. Sie wissen – vereinfacht dargestellt - dass die Nebenkosten die AK/HK erhöhen und die Preisminderungen (Rabatte, Skonti etc.) die AK/HK reduzieren und dass die Vorsteuer nicht zu den AK/HK gehört.
Hinweis
Falls Sie ein Kleinunternehmer im Sinne des §19 UStG sind bzw. grundsätzlich USt-freie Umsätze ausführen (z.B. als Arzt), gehört die Vorsteuer ausnahmsweise zu den Anschaffungskosten dazu.
Beispiel
Beispiel (Abwandlung des Beispiels 1)
Frau Anke Hübsch (Schreibwarenladen) kauft am 25.04.xxx2 eine neue Registerkasse und erhält dafür folgende Rechnung:
Registrierkasse | 2.100,00 € |
+ Versandkosten | 75,00 € |
+ Versicherung | 2,70 € |
- 5 % Händlerrabatt | 108,89 € |
Rechnungsbetrag netto | 2.068,81 € |
zzgl. 19% USt. | 393,07 € |
Rechnungsbetrag brutto | 2.461,88 € |
Lösung:
Zu den Anschaffungskosten Registrierkasse gehören auch die Nebenkosten in Form von Versandkosten und der weiter berechneten Versicherung. Der Händlerrabatt mindert die AK. Da Frau Hübsch umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt und vorsteuerabzugsberechtigt ist, gehört die Vorsteuer aus dieser Rechnung nicht zu den AK. Die Anschaffungskosten betragen also 2.068,84 €.
25.04.xxx2 Eingangsrechnung
Sollkonto | Habenkonto | ||
Ladeneinrichtung (oder sonstige BGA) | 2.068,81 | Verbindlichkeiten LuL (oder Kreditorenkonto) | 2.461,88 |
Vorsteuer 19% | 393,07 |
Frau Hübsch bezahlt die Rechnung per Banküberweisung am 30.04.xxx2 und zieht dabei 2% Skonto ab.
Berechnung des Skonto,- Steuer- und Überweisungsbetrages:
Rechnungsbetrag netto 2.068,81 € x 2% = 41,38 € Skonto netto x 19% = 7,86 € USt. Korrektur
Skonto netto 41,38 € + USt. Korrektur 7,86 € = Skonto brutto 49,24 €
Verbindlichkeitsbetrag 2.461,88 € abzgl. Skonto brutto 49,24 € = 2.412,64 € Überweisungsbetrag
Die endgültigen Anschaffungskosten der Registrierkasse betragen also nicht 2.068,81 € (wie beim Eingang der Rechnung gebucht), sondern nur 2.027,49 € (2.068,84 € abzgl. 41,38 € Skonto netto).
Der Skontobetrag netto muss zwingend auf dem gleichen Konto gebucht werden, auf die schon die Anschaffung der Registrierkasse gebucht ist.
30.04.xxx2 Banküberweisung
Sollkonto | Habenkonto | ||
Verbindlichkeiten LuL (oder Kreditorenkonto) | 2.461,88 | Bank | 2.412,64 |
Ladeneinrichtung (oder sonstige BGA) | 41,38 | ||
Vorsteuer 19% | 7,86 |
|
Die korrekte und vollständige Ermittlung der Anschaffungskosten ist im Hinblick auf die Unterteilung der Anlagengegenstände nach ihrem Wert extrem wichtig.
Von der Höhe der Anschaffungskosten hängt nämlich:
- die Auswahl des Kontos für die Buchung der Anschaffung und damit verbunden
- die Abschreibungsmethode (folglich die Abschreibungshöhe)
ab.
An dieser Stelle verweise ich darauf, dass es aktuell zwei Varianten gibt, wie die Anlagengegenstände in Abhängigkeit von den Anschaffungskosten eingeteilt und folglich gebucht und abgeschrieben werden können. Von den beiden Varianten – die jedem Steuerpflichtigen frei zur Auswahl stehen – stelle ich nur eine dar, die sich einfacher erklären und somit auch in der Praxis unkomplizierter umsetzen lässt. Falls Ihnen der Begriff „Sammelposten GWG“ bekannt ist, dann sollten Sie wissen, dass hier die Rede von der zweiten Variante ist, auf die ich in meinen Ausführungen nicht eingehe.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Abschnitt IV – unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben (Teil 1)
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Abschnitt IV – unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben (Teil 1) (Kapitel C - Grundlagen der einfachen Buchführung (EÜR)) aus unserem Online-Kurs Buchführen-lernen interessant.
-
Kontenarten - Kontenrahmen
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Kontenarten - Kontenrahmen (Kapitel D - Grundlagen der doppelten Buchführung) aus unserem Online-Kurs Buchführen-lernen interessant.