Die Zeitpunkte der Bilanzerstellung sind identisch mit denen der Inventur:
- Gründungsbilanz: bei Gründung oder Übernahme des Betriebes
- Schlussbilanz: zum Schluss jedes Wirtschaftsjahres
- Aufgabebilanz: bei Veräußerung oder Auflösung des Betriebes
Eine zum Schluss des Wirtschaftsjahres erstellte Schlussbilanz ist zugleich die Eröffnungsbilanz des Folgejahres.
Das Handelsgesetzbuch enthält eine Reihe von Vorschriften, die außer dem Inhalt auch die Form der Bilanz bestimmen. Hiernach muss die Bilanz
- nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
- innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Stichtag
- in deutscher Sprache und in EURO aufgestellt werden
Darüber hinaus muss die Bilanz
- klar und übersichtlich sein
- vom Kaufmann (Geschäftsführer bzw. Inhaber) unter Angabe des Datums unterzeichnet
- und im Original 10 Jahre lang aufbewahrt werden
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