Sie wissen bereits, dass in der einfachen Buchführung (EÜR) bei der Gewinnermittlung eines Wirtschaftsjahres nur die Betriebsausgaben und -einnahmen erfolgswirksam berücksichtigt werden, die in diesem Wirtschaftsjahr tatsächlich geflossen sind.
Der Gesetzgeber sieht aber eine kleine Ausnahme für Einnahmen und Ausgaben vor, die „regelmäßig“ sind und innerhalb einer kurzen Zeit vor Beginn oder nach Ende eines Wirtschaftsjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören zu- bzw. abgeflossen sind.
Diese Regel ist im §11 EStG wie folgt definiert:
Abs. 1 Satz 2
„Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen“
und Abs. 2 Satz 2
„Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend“
Unter dem Begriff „kurze Zeit“ wird in der Praxis eine Frist von 10 Tagen verstanden. Die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben müssen außerdem in dem 10-Tages-Zeitraum auch fällig sein.
Nachfolgend ein Beispiel für eine wiederkehrende Einnahme, die wirtschaftlich ins Jahr 2 gehört, innerhalb der 10-Tagesfrist nach dem Ende des Kalenderjahres fällig ist und in dieser Zeit auch tatsächlich zufliest.
Beispiel
Sie vermieten eine Garage für 75 € monatlich. Lt. Mietvertrag soll der Mietzins am 1. Tag des Folgemonats auf Ihrem Bankkonto eingehen. Die Garagenmiete für Dezember im Jahr 2 wird wie vereinbart erst am 1. Januar Jahr 3 Ihrem Bankkonto gutgeschrieben.
Lösung:
Da die Garagenmiete eine regelmäßige Einnahme ist, die innerhalb der 10-Tage-Frist fällig ist und Ihnen in dem Zeitrauam auch tatsächlich gutgeschrieben wurde, wird der Betrag von 75 € als Einnahme des Wirtschaftsjahres 2 gebucht.
Das Gleiche betrifft die Ausgaben. Nachfolgend ein Beispiel für eine wiederkehrende Ausgabe, die wirtschaftlich ins Jahr 3 gehört, innerhalb der 10-Tagesfrist vor dem Ende des Kalenderjahres fällig ist und in dieser Zeit auch tatsächlich zufliest.
Beispiel
Die Kfz-Versicherungsprämie für Januar des Jahres 3 in Höhe von 125 € ist im Voraus und zwar bis zum 31.12. zur Zahlung fällig. Sie wird von Ihnen bereits am 28.12.im Jahr 2 überwiesen.
Lösung:
Die Kfz-Versicherungsrprämie ist innerhalb der 10-Tagesfrist zur Zahlung fällig. Außerdem stellt sie eine regelmäßige Ausgabe dar, die von Ihnen innerhalb der 10-Tage-Frist tatsächlich beglichen wurde. Daher stellt der Betrag von 125 € die Ausgabe des Wirtschaftsjahres 3 dar.
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