Grundsätzlich ist jeder Unternehmer in Deutschland umsatzsteuerpflichtig.
Eine der wenigen Ausnahmen bildet die Gruppe der sog. Kleinunternehmer gem. §19 UStG.
Existenzgründer sowie Selbständige im Nebenerwerb, die in der Regel geringe Umsätze erzielen und oft auch überwiegend Privatkunden bedienen, haben die Möglichkeit, sich von der Verpflichtung der Umsatzsteuersteuererhebung auf ihre Umsätze zu befreien.
Die Befreiung muss beim Finanzamt beantragt werden und setzt folgende Umsatzgrenzen voraus:
- Im Jahr der Unternehmensgründung darf der Umsatz für das volle Kalenderjahr 22.000 € nicht übersteigen (bei einer unterjährigen Gründung muss der Betrag monatsgenau gekürzt werden (Beispiel)
- Ab dem zweiten Kalenderjahr nach der Gründung sind zwei Umsatzgrenzen maßgeblich:
- im vorangegangenen Kalenderjahr darf der Umsatz keine 22.000 € (für das volle Jahr) und
- im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich keine 50.000 €
übersteigen.
Beispiel
Fliesenleger Uwe Stein hat sein Geschäft am 15.06. im Jahr 1 gegründet und dabei die Befreiung von der Umsatzsteuer gem. §19 UStG beim Finanzamt beantragt.
Als Begründung gab er unter anderem an, dass die Umsätze in Jahr 1 den Betrag von 10.208 € nicht übersteigen werden $( {22.000€ \over 12 Monate} \cdot 7 \text{Monate} = 12.803€ )$. Im Jahr 1 wurde die KleinunternehmerRegelung also korrekt angewendet.
Beispiel
Fortsetzung:
Der Umsatz in Jahr 1 betrug insgesamt nur 9.500 € und lag somit unter der Grenze für Kleinunternehmer. Für das Jahr 2 war ein höherer Umsatz als 50.000 € nicht zu erwarten und Uwe Stein entschied, die Regelung beizubehalten und seinen Kunden nach wie vor keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Als das Jahr 2 vorbei war und der Jahresumsatz eindeutig feststand, stellte sich heraus, dass die Grenze von 50.000 € doch überschritten wurde.
Ab Jahr 3 ist somit die Voraussetzung für die Anwendung des §19 UStG entfallen und Herr Stein musste ab der ersten in Jahr 3 ausgestellten Rechnung die Umsatzsteuer von seinen Kunden verlangen.
Entscheidet sich ein Unternehmer bei der Gründung für die Anwendung des §19 UStG, ist er daran 5 Jahre gebunden, es sei denn, dass er vor Ablauf des 5. Jahres die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt (siehe Beispiel Uwe Stein im Jahr Jahr 2). Sobald die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss der Unternehmer vom Anfang des Kalenderjahres, ab dem die Befreiung nicht mehr möglich ist, in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen.
Vertiefung
Praxistipp - Kleinunternehmerregelung
Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG hat schon viele kleine Betriebe einiges an Ärger und Mehraufwand gekostet. Wer diese Regelung anwendet, muss unbedingt seine Umsätze permanent beobachten. Vor allem wenn ein neues Kalenderjahr beginnt, bevor die erste Rechnung geschrieben wird, muss die Summe der Umsätze des Vorjahres bereits genau bekannt sein.
Viele Kleinunternehmer ignorieren leider diese Auflage, stellen wie gewohnt Rechnungen ohne USt. aus und müssen dann – wenn ihnen das Recht für die Anwendung der Regelung aberkannt wird – rückwirkend ihre Rechnungen berichtigen und die Kunden zu Nachzahlungen auffordern. Oft, insbesondere wenn sie Privatkunden bedienten, erhalten sie die nachberechneten Beträge nicht und müssen somit aus ihrem ursprünglichen Umsatzerlös die Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen. Das ist eine sehr bittere Erfahrung, die einige Betroffene dazu zwang, die Selbständigkeit komplett aufzugeben.
Entscheidet sich ein Unternehmer bei der Gründung den §19 UStG nicht anzuwenden, ist er daran ebenfalls 5 Jahre lang gebunden, egal ob er in der Zeit die Voraussetzungen erfüllt oder nicht.
Die Inanspruchnahme der Regelung hat ihre Vor – und Nachteile:
Vorteile der Inanspruchnahme | Nachteile der Inanspruchnahme |
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