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Buchführen-lernen - Beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben - Einführung

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Buchführen-lernen

Beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben - Einführung

Betriebsausgaben dürfen den steuerlichen Gewinn nur dann mindern, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Es gibt eine Reihe von Betriebsausgaben, die diese Voraussetzung zwar erfüllen, aber nur teilweise oder eben gar nicht als Aufwand bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinnes berücksichtigt werden. Dazu gehören:

Die betriebliche Veranlassung liegt vor wenn, wenn die Bewirtung bzw. die Geschenke dem

  • anknüpfen
  • sichern bzw.
  • verbessern

der Geschäftsbeziehungen dienen, auch wenn der Anlass im privaten Bereich (z.B. Geburtstagsfeier des Geschäftspartners liegt). Bewirtungsaufwendungen und Geschenke müssen unbedingt einzeln und getrennt von anderen Betriebsausgaben auf speziellen Konten aufgezeichnet (gebucht) werden (§4 Abs. 7 EStG).

Vertiefung

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Tipp für die Praxis

Das Thema der beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben ist ein Steckenpferd jeder Betriebsprüfung.
Es handelt sich hier um eine sehr komplexe Thematik, die nur sehr knapp in den Gesetzestexten, dafür mehr als ausführlich in zahlreichen Gerichtsurteilen, diversen Schreiben des Bundesfinanzministeriums und Erlassen geregelt ist. Im Rahmen unseres Kurses behandeln wir nur die absoluten Grundlagen. Um eine korrekte Behandlung aller möglichen Sonderfälle kennenzulernen, müssen Sie Ihr Wissen in diesem Bereich mit Hilfe von Fortbildungsseminaren und weiter gehender Fachliteratur unbedingt vertiefen. In allen Zweifelsfällen holen Sie den Rat des Steuerberaters ein!

Für die Geschäftsvorfälle und Buchungen im Zusammenhang mit Bewirtung, Geschenken, Reisekosten und den sonstigen Repräsentationsaufwendungen stehen Ihnen folgende Konten zur Verfügung (in alphabetischer Reihenfolge):

  • Bewirtung abzugsfähig
  • Bewirtung nicht abzugsfähig
  • Geschenke abzugsfähig
  • Geschenke nicht abzugsfähig
  • Nicht abzugsfähige Werbe- und Reisekosten
  • Reisekosten (Fahrtkosten)
  • Reisekosten (Übernachtung)
  • Reisekosten (Verpflegung)
  • Repräsentationsaufwendungen

Haben Sie sich bereits als EÜR-ler mit diesem Thema im Rahmen des Kapitels C auseinandergesetzt? Hier erwartet Sie eine Wiederholung der theoretischen Inhalte bestückt mit der für die Bilanzierenden konformen Verbuchung der typischen Geschäftsvorfälle.