Nicht alle betrieblich veranlassten Betriebsausgaben dürfen den Gewinn mindern bzw. nicht in voller Höhe.
Zu den Betriebsausgabenarten, die bezüglich ihrer Abzugsfähigkeit gesetzlich gesondert regelt sind, gehören:
Konten | |
Reisekosten | Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwand Übernachtungskosten |
Bewirtung von Geschäftspartnern | Bewirtung abzugsfähig Bewirtung nicht abzugsfähig |
Geschenke an Geschäftspartner | Geschenke abzugsfähig Geschenke nicht abzugsfähig |
Gewerbesteuer | Gewerbesteuer |
Diese Kostenarten bereiten in der Praxis erhebliche Probleme beim korrekten Buchen und sind ein ständiger Grund für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Finanzbehörden und den Steuerpflichtigen, die oft mit neuen, von der aktuellen Rechtslage abweichenden Gerichtsurteilen enden. Haben Sie diese Fälle in Ihrer Praxis tatsächlich zu buchen, empfehle ich auf jeden Fall den Rat des Steuerberaters einzuholen.
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