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Buchführen-lernen - Lektion 19 - Was zählt zu den Betriebseinnahmen?

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Lektion 19 - Was zählt zu den Betriebseinnahmen?

Der Begriff Einnahmen bzw. Betriebseinnahmen ist im §4 EStG definiert. Sinngemäß abgekürzt kann man die Betriebseinnahmen wie folgt definieren:

Merke

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Betriebseinnahmen sind alle Güter in Form der Gelder, der Sachleistungen und der Nutzungsvorteile, wenn sie betrieblich veranlasst wurden.

Zu den Betriebseinnahmen zählen im Einzelnen:


Einnahmen aus dem Verkauf von Waren = Erlöse aus dem Warenverkauf

Beispiel Nr. 1

Einnahmen aus der Erbringung von Leistungen = Erlöse aus Leistungen

Beispiel Nr. 2

Einnahmen aus Vermittlungsgeschäften  = Provisionserlöse

Beispiel Nr. 3

Einnahmen aus Verzinsung betrieblicher Bankguthaben = Zinserträge

Beispiel Nr. 4

Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen, die dem Betrieb angehören = Erlöse Verkauf BGA

Beispiel Nr. 5

Versicherungsentschädigungen

Beispiel Nr. 6

sog. unentgeltliche Wertabgaben (die in Vergangenheit etwas verständlicher als „Eigenverbrauch“ bezeichnet wurden)

Beispiel Nr. 7

Zu den Betriebseinnahmen gehört auch die von Ihren Kunden an Sie gezahlte Umsatzsteuer (vereinnahmte Umsatzsteuer) bzw. der Ihnen vom Finanzamt im Rahmen einer USt-Voranmeldung erstattete Vorsteuerüberhang.

Beispiel Nr. 8

Beispiel Nr. 9

 

Beispiel

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Nr. 1

Der Fliesenleger Uwe Stein verkauft 9 Packungen Badezimmerfliesen und verlangt dafür 496 € netto (zzgl. 19% USt). Der Betrag von 469 € stellt eine Betriebseinnahme dar (Erlöse aus dem Warenverkauf) und erhöht folglich den Gewinn.

Beispiel

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Nr. 2

Die Architektin Petra Keller entwirft ein 2-stöckiges Einfamilienhaus und erhält dafür 23.000 € netto (zzgl. 19% USt.). Der Betrag von 23.000 € stellt eine Betriebseinnahme dar (Erlöse aus Leistung)  und erhöht den Gewinn.

Beispiel

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Nr. 3

Der Fliesenleger Uwe Stein hat einen Großauftrag für die Durchführung von Fliesenarbeiten in einem 4-stöckigen Hotel erhalten. Da das Auftragsvolumen in der vorgegebenen Zeit für ihn allein zu groß ist, entscheidet er, einen selbständigen Fachkollegen zur Ausführung des Auftrags heranzuziehen und erhält dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5.600 € netto (zzgl. 19% USt.). Die Provision stellt eine Betriebseinnahme dar (Provisionserlöse) und erhöht den Gewinn.

Beispiel

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Nr. 4

Die Architektin Petra Keller hatte auf dem betrieblichen Bankkonto über einen längeren Zeitraum ein Guthaben von ca. 20.000 €. Am Ende des Quartals schrieb ihr die Bank Guthabenzinsen in Höhe von 41 € gut. Der Betrag von 41 € stellt eine Betriebseinnahme dar (Zinserträge) und erhöht den Gewinn.

Beispiel

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Nr. 5

Der Fliesenleger Uwe Stein  verkauft einen Kleintransporter, der bis jetzt zu seinem Betriebsvermögen gehörte, für 3.800 € netto (zzgl. 19% USt). Der Verkaufserlös stellt eine Betriebseinnahme dar (Erlöse Verkauf BGA) und erhöht den Gewinn.

Beispiel

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Nr. 6

Die Architektin Petra Keller hatte in ihren Büroräumen einen Wasserschaden. Sie musste einen Raum  neu streichen und den Bodenbelag austauschen lassen. Die Instandsetzungskosten in Höhe von 2.750 € netto (zzgl. 19%) hat Frau Keller zunächst selbst getragen. Nach einem Monat erhielt sie von der  Gebäudeversicherung 2.750 € zurückerstattet. Der Betrag stellt eine Betriebseinnahme dar (Versicherungsentschädigungen) und erhöht folglich den Gewinn.

Vertiefung

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Versicherungsentschädigungen und Umsatzsteuer

Falls Sie sich wundern, warum die Gebäudeversicherung nur den Nettobetrag in Höhe von 2.750 € - ohne die 19% USt. – erstattet hat, gibt es dazu folgende Erklärung:

  • Ist der Geschädigte eine Privatperson, erstatten die Versicherungen immer die Bruttokosten, also inklusive Umsatzsteuer.
  • Ist der Geschädigte ein Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, erstatten die Versicherungen nur die Nettokosten. Die Vorsteuer wird bei der Ermittlung der USt-Zahllast auf die vereinnahmte Umsatzsteuer angerechnet und stellt damit nur einen durchlaufenden Posten dar (keine Belastung für das Unternehmen!). Deswegen erstatten die Versicherungen die Vorsteuer nicht, sonst würde der Unternehmer den Betrag doppelt erhalten.

Beispiel

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Nr. 7

Der Fliesenleger Uwe Stein  hat im Betriebsvermögen einen Pkw, den er nach dem Verkauf des Kleintransporters (siehe Beispiel 5) für 32.500 € brutto (inkl. 19% USt) erworben hat. Diesen Pkw nutzt Uwe Stein nicht nur betrieblich, sondern gelegentlich auch privat. Die private Nutzung stellt die sog. unentgeltliche Wertabgabe dar und wird mithilfe der 1-%-Regelung mit 325 € pro Monat bewertet. Alle Einzelheiten bzgl. der Bewertung von unentgeltlichen Wertabgaben erfahren Sie in der Lektion 32. Der Betrag von 325 € monatlich (zzgl. 19% USt!) stellt eine Betriebseinnahme dar und erhöht folglich den Gewinn.

Beispiel

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Nr. 8

Die Architektin Petra Keller entwirft ein 2-stöckiges Einfamilienhausfür 23.000 € netto zzgl. 19% USt. (4.370 €), Rechnungsbetrag brutto 27.370 €.

Die in der Rechnung ausgewiesene und vom Kunden bezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 4.370 € gehört in diesem Fall (EÜR!)  als „vereinnahmte Umsatzsteuer“ zu den Betriebseinnahmen und erhöht folglich den Gewinn.

Beispiel

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Nr. 9

Der Fliesenleger Uwe Stein  übermittelt die USt-Voranmeldung vierteljährlich und hat eine Dauerfristverlängerung.
Im Mai von Jahr 2 hat Uwe Stein einen neuen Pkw für 32.500 € brutto (inkl. 19% USt = 5.189,08 €) für seinen Betrieb erworben.
Die vereinnahmte Umsatzsteuer im 2. Quartal betrug 4.390,02 €.
Die hohe Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw (5.189,08 €) und sonstige Vorsteuerbeträge (936,73 €) haben in der USt.-Voranmeldung fürs 2. Quartal des Jahres 2 zu einem Vorsteuerüberhang geführt:

Umsatzsteuer 2. Quartal Jahr 24.390,02 €
abzgl. Vorsteuer 2. Quartal Jahr 2 (5.189,08 € + 936,73 €)- 6.125,81 €
Vorsteuerüberhang1.735,79 €

Den Vorsteuerüberhang erstattete ihm das Finanzamt per Banküberweisung am 15.08.xxx2. Der Betrag von 1.735,79 € stellt eine Betriebseinnahme dar und erhöht folglich den Gewinn.

Die Auflistung der Betriebseinnahmen ist an dieser Stelle nicht abschließend. Sie könnte noch um folgende Einnahmenarten wie:

  • Erlöse aus Abfallverwertung
  • Mieteinnahmen
  • Erstattung Lohnfortzahlung

ergänzt werden.

Für alle Einnahmenarten gelten in der EÜR zwei entscheidende Kriterien:

  • die Einnahme muss eine betriebliche Verursachung haben (Gegenteil: Privateinnahmen) und
  • die Einnahme muss bereits zugeflossen sein (Zuflussprinzip).

Beispiel

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Privateinnahmen

Der Nachbar von Petra Keller beschädigt mit seinem Auto die Garageneinfahrt auf ihrem privaten Grundstück.
Die Reparaturkosten belaufen sich auf 865 € (inkl. 19% USt.).
Die Haftpflichtversicherung des Nachbarn erstattet Frau Keller den Betrag inkl. Umsatzsteuer per Überweisung auf ihr betriebliches Bankkonto.

Erklärung:

Weil der Schaden im privaten Bereich entstanden ist, erstattet die Versicherung den Bruttobetrag (inkl. 19% USt).

Obwohl der Betrag auf das betriebliche Bankkonto überwiesen wurde, stellt die Einnahme keine Betriebseinnahme dar und wird in der betrieblichen Buchführung entweder gar nicht oder höchstens als sog. „Privateinlage“ erfasst. Eine Privateinlage ist stets erfolgsneutral und erhöht den betrieblichen Gewinn nicht. Über Privateinlagen erfahren Sie mehr in der Lektion 26, im Zusammenhang mit dem Konto „Verrechnungskonto EÜR nicht erfolgswirksam“.

Beispiel

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Zuflussprinzip

Der Fliesenleger Uwe Stein erbringt eine Leistung, für die er am 27.11.xxx1 folgende Rechnung an seinen Kunden stellt:

Fliesenarbeiten560,00 €
zzgl. 19% USt.106,40 €
Rechnungsbetrag brutto666,40 €

Der Kunde begleicht die Rechnung am 04.01.xxx2.

Erklärung im Zusammenhang  mit ESt:

Uwe Stein ermittelt den Gewinn eines Wirtschaftsjahres (WJ) nach den Regeln der EÜR, also nach dem Zufluss-/Abflussprinzip. Uwe Stein hat zwar die Leistung im WJ 1 erbracht, das Geld aber erst in Jahr 2 vereinnahmt. Der Betrag von 666,40 € erhöht also den Gewinn des WJ 2.

Erklärung im Zusammenhang mit USt:

Uwe Stein wendet die Ist-Versteuerung an und übermittelt die USt-Voranmeldung vierteljährlich.

Da er den Rechnungsbetrag erst im 1. Quartal des Jahres 2 vereinnahmt hat, deklariert er den Nettoumsatz von 560 € und die darauf entfallende Umsatzsteuer von 106,40 € in der USt-Voranmeldung für das 1. Quartal im Jahr 2:

 Weitere Details bzgl. der Betriebseinnahmen erfahren Sie in der Lektion 28.